Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Kunst

Um herauszufinden, worin das Künstlerrecht besteht, gilt es zunächst festzulegen, wann ein schöpferischer Prozess oder dessen Ergebnisse überhaupt als "Kunst" gewertet werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in drei berühmt gewordenen Entscheidungen entsprechend viele Urteile gefällt. Durch jedes von ihnen werden Kunst und Recht an Kunst anders definiert. Alle jedoch wurzeln in der Etymologie des zugrunde liegenden Wortes: "Kunst" ist an das Verb "können" angelehnt, welches im Sinne von "wissen, kennen, beherrschen" zu verstehen ist. Der davon abgeleitete Begriff "Künstler" bezeichnet demnach jemanden, der eine Fertigkeit, eine Sache oder ein Gebiet ganz besonders gut beherrscht.

Von außen betrachtet

Am deutlichsten wird dieser Ursprung im Hinblick auf den "formellen Kunstbegriff". Er gründet darauf, dass Werke innerhalb der vier großen Gattungen

- Bildende Kunst

- Darstellende Kunst

- Musik

- Literatur

jeweils eigene Merkmale aufweisen, anhand derer sie einem bestimmten Genre zugeordnet werden können. Demnach gilt ein Objekt als Kunst, wenn ihm die dafür verwendeten Materialien oder Mittel eine bestimmte Struktur verleihen.

Zum eigenen Nutzen

Darüber hinaus definieren sich Kunst und Recht jedoch auch über die persönlichen Erlebnisse, Eindrücke und Erfahrungen des Künstlers, welche er in seinem Werk zum Ausdruck bringt. Sie verleihen der Schöpfung einen

- ökonomischen

- soziologischen

- psychologischen oder gar

- politischen

Aspekt. Dieser wird bei der Auslegung des "materiellen / materialen Kunstbegriffes" berücksichtigt.

Für alle zugänglich

Weil das, was den Künstler zu seiner Schöpfung inspiriert bzw. das, was er beim Erschaffen empfindet, höchst individuelle Empfindungen sind, wirken seine Werke auf jeden anders. Je nachdem, was ein Betrachter darin sieht, verändern die Objekte ihre Aussagekraft und Bedeutung. Damit sind sie uneingeschränkt interpretationsfähig. Die fehlenden Grenzen und die nach Betrachtungsweise veränderliche Auslegung machen ein Bild, eine Skulptur, einen Text u.a. im juristischen Sinne "offen". Auch diese Definition schlägt sich im Zusammenspiel von Kunst und Recht nieder.

Im Urheberrecht ist der Kunstbegriff paradoxerweise nicht eindeutig definiert. Hier unterscheiden Gesetzgeber "angewandte" von "zweckfreier" Kunst und dem daraus resultierenden Künstlerrecht. Ist die sogenannte Schöpfungshöhe zu gering, greift der so genannte Geschmacksmuster-Schutz.