Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Betreuungsrecht

Geregelt wird die Betreuung bei Krankheit und im Alter durch die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1896, 1897 BGB). Die am 1. Januar 1992 geschaffene rechtliche Betreuung trat an die Stelle der früheren Entmündigung, Gebrechlichkeitspflegschaft sowie Vormundschaft über Volljährige. Bestellt werden kann ein Betreuer nur dann, wenn die Hilfsbedürftigkeit auf folgende Tatbestände beruht:

- Körperliche Behinderung (z.B. dauernde Bewegungsunfähigkeit)

- Seelische Behinderung (z.B. Auswirkungen des Altersabbaus)

- Geistige Behinderung (z.B. frühkindliche Hirnschädigung)

- Psychische Krankheit (z.B. schwere Neurose)

Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Dies bedeutet, dass der Betroffene aufgrund der Behinderung oder Krankheit etwa Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung, Wohnsituation oder Fragen im Zusammenhang mit Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge oder Rente nicht selbst bewältigen kann.

Wie es zur Betreuung kommt

Angeordnet wird eine Betreuung durch das Betreuungsgericht. Die Einrichtung einer Betreuung kann durch einen Dritten oder durch den Betroffenen selbst angeregt werden. Zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt, kann die Betreuung nach einer erneuten Überprüfung dauerhaft angeordnet werden. Bei der Auswahl des Betreuers wird der Wunsch des Betroffenen berücksichtigt. Kann er keine Person benennen, wird der Betreuer vom Gericht bestimmt. Um die Betreuung durch eine fremde Person zu umgehen, können Betroffene Folgendes unternehmen:

- Vorsorgevollmacht

Eine private Vorsorgevollmacht hat stets Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuerbestellung. Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, welche befugt ist, in einer Notsituation stellvertretend Handlungen und Erklärungen gegenüber Banken, Behörden sowie anderen Institutionen vorzunehmen. Ratsam ist die gleichzeitige Erteilung einer Patientenverfügung.

- Betreuungsverfügung

Hierbei wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht zum Ausdruck gebracht, welche Person bei mangelnder Handlungsfähigkeit als Betreuer fungieren soll. Die Befugnisse des Betreuers können ebenfalls hierüber definiert werden.

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann ganz genau festgelegt werden, welche Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheit umfasst sein sollen. Da es bei der Erstellung viele Formvorschriften zu beachten gibt, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Umfang der Betreuung

Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Bestellung des Betreuers keine Auswirkungen, so dass dieser weiterhin Verträge abschließen und im Rechtsverkehr teilnehmen kann. Wichtig für den Betreuer ist die eindeutige Abgrenzung seines Aufgabenbereichs. Im Zweifel sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Die vom Betreuungsgericht bestimmten Aufgaben werden im Betreuerausweis festgehalten. In diesen Aufgabenbereichen wird der Betroffene gemäß § 1902 BGB außergerichtlich und gerichtlich sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. bei Beantragung sozialrechtlicher Leistungen, Umgang mit Rententrägern und Krankenkassen etc.) vertreten.