Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Behandlungsfehler

Wann (be)handelt der Arzt falsch?

In Bezug auf die Krankenhaus- oder Arzthaftung ist der Behandlungsfehler ein möglicher Haftungsgrund. Sobald ein Mediziner oder Angehörige von Heilberufen den Patienten gegen die geltenden Regeln der ärztlichen Kunst behandeln oder gegen vorhandene Fachkenntnisse agieren, liegt eine Pflichtverletzung vor.

Was versteht man unter Fehlern bei ärztlichen Behandlungen, für die möglicherweise ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss?

Fehlerquellen durch den behandelnden Arzt sind sehr breit gestreut. Würde zum Beispiel der Arzt

- einen Diagnosefehler begehen,

- einen falschen Befund erstellen,

- dem Patienten falsche Medikamente verordnen,

- medizinisches Gerät falsch bedienen,

- gegen die Aufklärungspflicht und damit gegen das Patientenrecht verstoßen,

- oder Fremdkörper bei einer OP im Körper des Patienten vergessen,

lägen Behandlungsfehler vor.

Bei einer ausbleibenden Heilung des Patienten spricht man nicht von Behandlungsfehlern, sofern sich der Arzt nach bestem ärztlichen Gewissen um die Heilung seines Patienten bemüht hat, aber eine Zustandsverbesserung nicht eintreten will.

Ein Sonderfall greift z. B. bei der Schönheits- oder kosmetischen OP, da ein Behandlungserfolg mit dem Arzt vereinbart wurde. Es wirkt juristisch nicht mehr der Behandlungsvertag wie bei der Heilung von Krankheiten, sondern ein Werksvertrag, bei dem der Arzt das besprochene Ergebnis realisieren muss.

Die Beweislast für Fehler liegt regulär beim Patienten - doch keine Regel ohne Ausnahmen

Besteht beim Patienten der Verdacht, dem Arzt ist ein Fehler unterlaufen, ist der Gang zum Patientenanwalt unerlässlich, weil der Patient den Arztfehler nachweisen muss. Der Anwalt bewertet den Fall nach Medizinrecht, fordert Einsicht in die Krankenakte und lässt ggf. ein medizinisches Gutachten erstellen. Da der Arzt der Dokumentationspflicht unterliegt - Diagnose und Therapieverlauf sind schriftlich festzuhalten - ließe sich über die Krankenakte ein Fehler des Arztes für das Gericht nachweisen.

Doch es gibt auch Ausnahmen bei der Beweislast: Eine Beweislastumkehr tritt ein, wenn man von einem groben Behandlungsfehler des Arztes sprechen kann. In einem solchen Fall muss der Arzt beweisen, keinen Fehler gemacht zu haben!

Von einem groben Behandlungsfehler lässt sich ausgehen, wenn der Arzt eine schwerwiegende Krankheit trotz zweifelsfreier Symptomatik nicht erkannt hat, die er nach Anwendung der medizinischen Erkenntnisse sowie der ärztlichen Behandlungsregeln jedoch hätte erkennen müssen.