Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Medienrecht

Eine allgemeingültige Einordnung des Medienrechts ist schwierig, da es sich um eine so bezeichnete Querschnittsmaterie handelt. Unterteilt werden muss das Medienrecht prinzipiell in das private Medienrecht einerseits und das öffentlich-rechtliche Medienrecht andererseits.

Verknüpfungen verschiedener juristischer Teilbereiche sind allgegenwärtig

Das private Medienrecht hat dabei die Aufgabe, vor allem das Persönlichkeitsrecht - zum Beispiel im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen in den Medien - zu schützen. Hierzu zählen auch die Wahrung der Privatsphäre und erst recht der Intimsphäre sowie der Schutz bestimmter Nutzergruppen und des geistigen Eigentums. Jugendliche werden dabei als explizite Nutzergruppe durch den Jugendmedienstaatsvertrag sowie das Jugendschutzgesetz zusätzlich geschützt. Der Schutz des geistigen Eigentums ist dagegen mit dem Urheberrecht und auch dem Veröffentlichungsrecht verknüpft. Bei einer Verletzung des Urheberrechts erhält der "Täter" oftmals in erster Instanz eine Abmahnung vom tatsächlichen Urheber, bevor es dann auch schnell zu einer Klage kommen kann. Demgegenüber umfasst das öffentlich-rechtliche Medienrecht klassischerweise das allgemeine Presserecht, das Rundfunkrecht, das Filmrecht, das Recht der Telemedien, das Musikrecht, das Recht der Telekommunikation und das Verlagsrecht.

Auch die Pressefreiheit hat ihre Grenzen

Die einzelnen Teilbereiche lassen sich aber nicht strikt voneinander trennen. Dabei ist vor allem die Verbindung zwischen Presserecht und Persönlichkeitsrecht explizit hervorzuheben. Diesbezüglich kommt es in der Medienlandschaft nämlich immer wieder zu Berichterstattungen über Personen oder auch Handlungen, die eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht darstellt. Zwar kommt hier teilweise der Grundsatz der Pressefreiheit zum Tragen, aber in bestimmten Fällen greift dieser nicht schrankenlos. Nur wenn ein tatsächliches Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliegt, greift der Grundsatz der Pressefreiheit. Wird innerhalb der Berichterstattung aber in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen, kann eine entsprechende Berichterstattung - zum Beispiel mittels einer Unterlassungserklärung - untersagt werden. Daher ist gerade die Privatsphäre und erst recht die Intimsphäre grundsätzlich geschützt, hier kann sich in der Regel nicht auf den Grundsatz der Pressefreiheit berufen werden. So dürfen Medien beispielsweise nicht über individuelle Schicksalsschläge ohne entsprechende Einwilligung der Betroffenen in der Form berichten, dass die beteiligten Personen erkennbar sind. Vor allem die Veröffentlichung von Fotos, die zum Beispiel ein Unfallopfer nach einem schweren Verkehrsunfall zeigen, ist in Deutschland daher grundsätzlich verboten. Auch ehrverletzende Äußerungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen sind in diesem Zusammenhang strikt verboten.

Neue rechtliche Herausforderungen durch das Internet

Wichtig im Kontext mit dem Medienrecht ist aber auch der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Dabei besteht die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung (Impressum etc.). Zudem unterliegen entsprechende Veröffentlichungen der Inhaltskontrolle. Inzwischen schließt das Medienrecht auch die Online-Mediendienste ein, womit sich ganz neue gesetzliche Ansatzpunkte rund um beispielsweise die Impressumspflicht, den Datenmissbrauch oder die Dateifreigabe in P2P-Netzwerken (Filesharing) ergeben haben.