Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Mord

Zu Zeiten Shakespeares wurde Mord noch generell mit dem Tod bestraft. Und auch heute droht in vielen Ländern die Todesstrafe. Soweit geht das deutsche Strafrecht nicht, es ahndet das schwerwiegendste Strafdelikt 'nur' mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Strafgesetzbuch (§ 211 StGB).

Mord und Tötung - rechtlich ein Unterschied

Umgangssprachlich werden Mord und Tötung oft gleich gesetzt, auch nach ethischen oder religiösen Maßstäben wird manchmal von Mord gesprochen, wenn das Strafgesetzbuch eine Tötung annimmt. Was den Mord juristisch von der Tötung unterscheidet, ist die besondere Verwerflichkeit. Sie bemisst sich am Motiv, der Art der Tötung und der verfolgten Absicht. Mordlust - also reine Freude am Töten-, sexuelle Befriedigung oder Habgier gelten als niedere Mord-Beweggründe. Auch Heimtücke und Grausamkeit sind zwei relevante Tatbestände. Mord liegt außerdem vor, wenn die Tötung dazu dienen soll, andere Straftaten zu verdecken oder überhaupt erst möglich zu machen.

Tötung wesentlich häufiger als Mord

Wenn bei einem Tötungsdelikt keine besondere Verwerflichkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird von Totschlag (§ 212 StGB) gesprochen. Er wird mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft, nur in besonders schweren Fällen droht lebenslange Haft. Das Strafgesetzbuch kennt dabei auch den Fall des minder schweren Totschlags (§ 213 StGB), bei dem der Täter zur Tat gereizt wurde und quasi im Affekt handelt. Hier ist ein milderes Strafmaß möglich. Die meisten Fälle mit Tötungsvorsatz entfallen hierzulande auf Totschlagsdelikte, im Jahr 2013 waren es etwas über 1700, die Zahl der Morde lag dagegen bei etwas unter 300.

Tötungen im Grenzbereich

Es gibt weitere Tötungsdelikte, die keine Mordfälle sind:

- Die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ist im Zusammenhang mit der aktuell diskutierten Sterbehilfe von Bedeutung. Sie ist nach deutschem Recht strafbar, es besteht aber ein rechtliche Grauzone zur legalen Beihilfe zum Suizid.

- Strafbar ist auch der Schwangerschaftsabbruch als besonderes Tötungsdelikt (§ 218 StGB), sofern kein geregelter Abbruch (§ 218a StGB) vorliegt.

- Eine weitere Straftat stellt die Körperverletzung mit Todesfolge dar (§ 227 StGB). Im Unterschied zu anderen Tötungsdelikten fehlt hier allerdings die Tötungsabsicht, deshalb sind weder die Voraussetzungen des Mords noch des Totschlags gegeben.