Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Sozialrecht

Sozialrecht: Definition und Ziel

Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz verankert. Damit dieses Prinzip umgesetzt und erfüllt werden kann, gibt es mit dem Sozialrecht die entsprechende rechtliche Grundlage. Da dieser Rechtsbereich zum öffentlichen Recht gehört, ist er von einem Über- und Untergeordnetenverhältnis geprägt. Die öffentliche Verwaltung ist die übergeordnete Instanz, der der Bürger in seiner Rolle als Leistungsempfänger, Antragssteller oder Sozialversichertem untergeordnet ist. Es gibt keine einheitliche Definition des Sozialrechts, denn es sind zahlreiche verschiedene Gesetzesmaterien und Rechtsbereiche, die das Sozialrecht in sich vereint. Im Allgemeinen bezeichnet man das im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegte Recht als "Sozialrecht im formellen Sinn". Sind Materien betroffen, die durch andere gesetzliche Grundlagen geregelt werden, spricht man vom "Sozialrecht im materiellen Sinn". Eine Erweiterung des Begriffs "Sozialrecht" ist der Begriff "Soziales Recht". Dieser umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die ein soziales Ziel verfolgen und das Sozialstaatsprinzip umsetzen wollen. Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz oder der soziale Mieterschutz sind Beispiele für solche Regelungen.

Das im Sozialgesetzbuch zusammengefasste Sozialrecht hat den Zweck, soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen. Mit Hilfe von Sozialleistungen, zu denen sowohl soziale als auch erzieherische Hilfen gehören, will dieser Rechtsbereich dazu beitragen, den Bürgern ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Insbesondere soll es den Bürgern möglich sein, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Arbeit bestreiten zu können. Außerdem will das Sozialrecht die Familie fördern und schützen. Darüber hinaus verfolgt das Sozialrecht das Ziel, die besonderen Belastungen des Lebens vom Bürger abzuwenden oder auszugleichen.

Die gesetzlichen Grundlagen des Sozialrechts

Wer als Rechtsanwalt im Bereich Sozialrecht tätig ist, hat verschiedene gesetzliche Normierungen zu beachten. Das Sozialgesetzbuch mit den Büchern I bis XII bildet die Grundlage des Sozialrechts. Während SGB I und SGB X allgemeine Regelungen, zum Beispiel zum Datenschutz oder zu Verwaltungsverfahren enthalten, ist in SGB IV der allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts festgelegt. SGB IX enthält allgemeine Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Neben diesen allgemeinen Regelungen enthält das Sozialgesetzbuch in den übrigen Büchern besondere Gesetze, beispielsweise hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), der Krankenversicherung (SGB V), der Rentenversicherung (SGB VI) und der Unfallversicherung (SGB VII). Auch in weiteren Gesetzen sind Regelungsmaterien des Sozialrechts zu finden. Hierzu zählen zum Beispiel das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Elterngeldrecht.