• März 2012

    Es wäre doch zu schön gewesen: Ein Sportartikel-Großhändler wollte die Mitgliedsbeiträge zum Golfclub, die für Geschäftsführer oder Gesellschafter geleistet werden, als Betriebsausgaben geltend machen. Dem stimmte das Finanzgericht Köln nicht zu, auch wenn die Mitgliedschaft dem Unternehmen förderlich sein könne. Die Mitgliedschaft im Golfclub kann deshalb nicht als reines Marketinginstrument gesehen werden, da der erhebliche private Aspekt des Golfspieles nicht zu vernachlässigen ist. Ob das Gericht dabei auch die sportlichen Fähigkeiten des aufopferungsbereiten Geschäftsführers auf sein Handicap hin überprüfte, ist nicht bekannt. Der Sportartikelhersteller zeigte sich allerdings hinsichtlich des Urteils nicht einsichtig und legte Revision ein.

    FK Köln, IV R 32/11

    Foto: lichtmeister, Fotolia.com