Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Abschiebehaft

Die Abschiebehaft - im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Abschiebungshaft genannt - ist in § 62 AufenthG geregelt und dient der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Voraussetzung für die Abschiebehaft ist zunächst die Beendigung des Aufenthaltsrechts einer Person in der Bundesrepublik Deutschland. Wann eine solche Beendigung vorliegt, regeln die §§ 50 ff. AufenthG. Hiernach gilt das Aufenthaltsrecht einer Person vor allem dann als beendet, wenn kein Aufenthaltstitel (mehr) vorhanden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Visum abgelaufen ist. Darüber hinaus bestehen zwingende Ausweisungsgründe wie etwa Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Die Durchsetzung der Pflicht zur Ausreise

Die Abschiebehaft kann in zwei Formen auftreten. Steht noch nicht hundertprozentig fest, dass eine Person abgeschoben werden soll, sondern wird beispielsweise noch über die Ausweisung verhandelt, so ist die Anordnung einer Vorbereitungshaft für sechs Wochen möglich. Hat ein Nichtdeutscher kein Aufenthaltsrecht mehr, weigert er sich jedoch, das Land freiwillig zu verlassen, so kann er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ausgewiesen werden. Um zu sichern, dass sich ein Ausländer seiner Abschiebung nicht entzieht, kann er bis zu zwölf Monate in Sicherungshaft genommen werden. Beide Varianten können nur auf richterliche Anordnung geschehen. Zudem dürfen keine milderen Methoden und Abschiebungsverbote - etwa bei Flüchtlingen oder einer Asylberechtigung - vorliegen.

Europarechtliche Entwicklungen der Abschiebehaft

Aufgrund der Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union (EU) ergeben sich Besonderheiten in Bezug auf die Abschiebehaft. Durch den Grundsatz der Personenfreizügigkeit besteht für Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat stets ein Aufenthaltsrecht und eine Abschiebehaft ist somit ausgeschlossen. Daneben wurden weiterführende Regelungen aufgrund von Entscheidungen der EU in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Danach darf etwa die Abschiebehaft grundsätzlich nur in speziellen Haftungseinrichtungen vollzogen werden, d.h. ausgewiesene Ausländer dürfen nicht mit Strafgefangenen zusammen festgehalten werden. Da das Gesetz hiervon jedoch Ausnahmen kennt, wurde dieser Grundsatz in Deutschland oftmals nicht eingehalten. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Praxis für unrechtmäßig.

Ein Anwalt für Ausländerrecht hilft im Ernstfall

Sollte die Abschiebung drohen oder ein Asylantrag geltend gemacht werden, so empfiehlt sich die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt für Ausländerrecht oder unter Umständen durch einen Anwalt für Europa- und Völkerrecht. Ein fachkundiger Anwalt bewahrt den Durchblick im Falle kollidierender Normen des nationalen und internationalen Rechts.