• September 2012

    Wer sich als Angeklagter zur Urteilsverkündung in einem Strafprozess nicht erhebt, kann mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestraft werden. Das Gericht kann dem Angeklagten in einem solchen Fall ein Ordnungsgeld von 1000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu einer Woche auferlegen. Diese Strafe kann auch einen Zuhörer treffen, wenn sich dieser aus Protest weigert, zur Urteilsverkündung aufzustehen.

    Beschluss des OLG Celle Aktenzeichen: 1 Ws 504/11

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