Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Arzthaftungsrecht

Sucht eine Person einen Arzt auf und lässt sich von diesem behandeln, so entstehen vertragliche Pflichten, da ein Dienstvertrag geschlossen wird. Hieraus verpflichtet sich der Arzt zwar nicht zur Heilung eines Patienten. Dennoch muss er die Behandlung ordnungsgemäß durchführen, ausreichend aufklären und über Risiken informieren. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann der Behandelte unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Neuerungen im Bereich der Patientenrechte

Oftmals konnte früher auch ein Anwalt für Arzthaftungsrecht nicht zu einer Zahlung von Schadensersatz verhelfen, da eine Pflichtverletzung des Arztes nicht bewiesen werden konnte. Zur Verbesserung der Patientenrechte wurden 2013 die §§ 630a ff BGB eingeführt. Besonders wichtig ist hier der § 630h BGB, der unter anderem eine Beweislastumkehr enthält, die zuvor zwar von den Gerichten angewandt wurde, jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt war, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen konnte. Normalerweise musste der Patient beweisen, dass eine Pflichtverletzung des Arztes vorlag und dass daraus ein Schaden entstanden ist. Da dies oftmals schwierig bis unmöglich war, statuiert die neue Regelung nun, dass bei einem groben Behandlungsfehler vermutet wird, dass dieser für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Patienten ursächlich ist. Der Arzt muss in diesem Fall also beweisen, dass sein grober Fehler nicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.

flichtverletzungen, die zum Arzthaftungsrecht führen

Die Pflichtverletzungen, die einem behandelnden Arzt unterlaufen und die dann später dazu führen können, dass ein Anwalt sich des Falles annehmen muss, sind vielfältig. So muss der behandelnde Mediziner den Patienten beispielsweise zu Beginn der Behandlung über alle wesentlichen Faktoren - wie etwa die Diagnose oder Therapiemöglichkeiten - in verständlicher Weise informieren. Daneben muss er sich vor Beginn der Behandlung eine Einwilligung des Patienten einholen, da er ansonsten eine Körperverletzung begehen würde. Dabei kommen dem Mediziner besondere Aufklärungspflichten nach zu. Hiernach muss er den Patienten beispielsweise über alle Risiken der Behandlung aufklären, wie dringlich diese ist und vor allem ob sie erfolgversprechend ist. Daneben hat der Mediziner alternative Maßnahmen zu nennen.

Einen Anwalt für Arzthaftungsrecht zu Rate ziehen

Da das Arzthaftungsrecht Neuerungen erfahren hat und viel vom Einzelfall und richterlicher Rechtsfortbildung abhängt, sollte im Falle eines Behandlungsfehlers oder ähnlicher Vorkommnisse ein fachlich kompetenter Anwalt hinzugezogen werden.