Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Forderungseinzug

Wesentliche Voraussetzungen für einen Forderungseinzug

Grundlage eines Forderungseinzugs ist ein rechtswirksamer Vertrag. Ein problemloser Forderungseinzug bzw. Inkasso setzt ferner voraus, dass die geschuldeten Leistungen sowie Lieferungen möglichst mangelfrei, vollständig sowie fristgerecht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erbracht wurden. Bei Werkverträgen muss grundsätzlich eine Abnahme erfolgt sein, bevor eine Zahlung verlangt werden kann. Die Zahlung darf vom Gläubiger dann gefordert werden, wenn die Forderung fällig wird. Im Falle einer Rechnung über eine Warenlieferung ist dies etwa der Zeitpunkt, zu dem die Begleichung der Rechnung spätestens zu erfolgen hat (z.B. "zahlbar in 14 Tagen nach Rechnungsdatum"). Geregelt ist die Fälligkeit der Forderung unter § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Unter Absatz 3 wird festgelegt, dass der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Schuldner seine Schuld nicht freiwillig begleicht und der Gläubiger Forderungseinzug zwangsweise betreiben möchte, so benötigt dieser als Grundlage der Zwangsvollstreckung einen sogenannten Zwangsvollstreckungstitel. Im Grundsatz handelt es sich hierbei um ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Endurteil gemäß § 794 Zivilprozessordnung (ZPO). Unter Nr. 4 ist dort der Vollstreckungsbescheid erwähnt, der am Ende des Mahnverfahrens steht, sofern der Schuldner vorher nicht Widerspruch eingelegt hat.

Bedeutung des Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheids für den Forderungseinzug

Das Mahnverfahren dient bei einem Forderungseinzug der Erlangung des Zwangsvollstreckungstitels und ist im Vergleich zum Klageverfahren zumeist der schnellere sowie kostengünstigere Weg. Rechtliche Grundlage hierzu bilden die §§ 688 bis 703s ZPO. Grundsätzlich muss das Mahnverfahren einen Zahlungsanspruch zum Gegenstand haben und auf einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sein. Eine Mahnung ist von großer Bedeutung für den Forderungseinzug, da der Schuldner hierdurch in Verzug gerät. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Schuldner Verzugszinsen (5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB) sowie den sogenannten Verzugsschaden (z.B. Kosten für die Rechtsverfolgung). Anstelle einer außergerichtlichen Mahnung kann auch das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Hierbei gerät der Schuldner erst mit der Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht in Verzug. Auch ohne Mahnung kann der Schuldner in Verzug kommen, wenn nämlich im Vertrag ein kalendermäßig bestimmtes Datum vereinbart wurde. Aus einer Mahnung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Zahlung nunmehr fällig wird. Eine Fristsetzung auf bestimmtes Datum ist hingegen rechtlich nicht erforderlich. Falls auch eine zweite oder dritte Mahnung die bezweckte Wirkung nicht erzielt, kann der Gläubiger im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erwirken, welcher für den Forderungseinzug entscheidend ist. Ist der Mahnbescheid dem Gericht zugestellt worden und legt der Schuldner binnen 14 Tagen keinen Widerspruch dagegen ein, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, der nun innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Tut er dies nicht, kann der Vollstreckungsbescheid - dieser Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar - zur Zwangsvollstreckung genutzt werden. Der Forderungseinzug kann dann über verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden, z.B.

- Lohnpfändung

- Kontenpfändung

- Pfändung von weiterem Vermögen durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder

- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Sollte der Schuldner fristgerecht dem Mahnbescheid widersprochen oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren abgeschlossen und der Anspruch ist über das Klageverfahren weiter zu verfolgen.

Anwaltliche Hilfe beim Forderungseinzug

Die schnelle sowie zuverlässige Betreibung offener Forderungen kann einem spezialisierten Anwalt anvertraut werden. Dieser prüft ob die Forderungen berechtigt sind und kümmert sich um einen erfolgreichen Forderungseinzug - vom anwaltlichen Aufforderungsschreiben über das Mahnverfahren bis hin zum Vollstreckungsbescheid und zur Zwangsvollstreckung. Im Vergleich zu einem Inkassobüro ist der Anwalt zudem meistens die kostengünstigere Alternative.