• Juni 2012

    Unannehmlichkeiten während des Fluges sind oft hinzunehmen

    Reisezeit. Schon im Flugzeug möchten manche Passagiere auf einen Komfort wie im Urlaubsparadies nicht verzichten und glauben das Recht auf ihrer Seite.

    Aber nicht alles, was der Steigerung des individuellen Wohlbefindens dient, ist auch einzufordern.
    Ganz im Gegenteil: So mancher Flug endet vorzeitig mit dem Verweis aus der Maschine, wenn Reisende sich vehement gegen Sicherheitsvorschriften sträuben oder ihr Verhalten die allgemeine Sicherheit gefährdet.

    So wurde ein Mann des Fliegers verwiesen, weil er sich langanhaltend und lautstark über fehlende Beinfreiheit beschwerte und dem Flugbegleiter weitere Proteste während des Fluges androhte. Einen Anspruch auf Schadenersatz für zusätzliche Übernachtungs- und Reisekosten hatte er nicht. So urteilte das Amtsgericht Hannover mit dem Verweis auf „Sicherheit und Ordnung an Bord“.
    (AG Hannover, 568 C 17807/05)

    Ihre Reise im Flugzeug antreten konnte auch eine Urlauberin nicht. Nachdem sie Platz genommen hatte, klappte sie ihren Sitz weit nach hinten und machte es sich bequem. Als sie sich weigerte, die für den Start vorgeschriebene Sitzposition einzunehmen, musste sie die Maschine verlassen. Auch sie bekam keine Entschädigung. Das Amtsgericht Charlottenburg verwies auf die Unverhandelbarkeit der Sicherheitsvorschriften. Aus dem gleichen Grund sind ebenso Passagiere von Bord gewiesen worden, da sie sich trotz wiederholter Aufforderung nicht angeschallt haben.
    (AG Berlin-Charlottenburg, 12a C 255/97)

    Passagiere, die betrunken sind, riskieren ebenfalls nicht mitgenommen zu werden. Zwei alkoholisierte Fluggäste, die vom Flughafen München aus ins Ausland reisen wollten, wurden vor anderen Passagieren laut und lehnten es zudem ab, sich von dunkelhäutigen Sicherheitsbeamten kontrollieren zu lassen. In Absprache mit dem Kapitän wurde ihnen das Betreten der Maschine versagt. Die beiden Münchner kauften daraufhin Tickets für einen Flug am nächsten Tag und wollten die Kosten für die Hotelübernachtung und für die Tickets von der Airline erstattet bekommen. Damit scheiterten sie vor dem Amtsgericht Rostock. Im Urteil hieß es, die beiden Münchner hätten durch ihr Verhalten die Flugsicherheit gefährdet. (AG Rostock 48 C 292/09)

    Die Nerven zu verlieren, geht immer auf eigene Kosten. Aber auch Schadenersatzansprüche wegen Flugunannehmlichkeiten werden vom Gericht oft abgewiesen.

    So gibt es keinen Anspruch auf eine sanfte Landung, wie ihn eine Passagierin einklagen wollte, nachdem sie beim heftigen Abbremsen für kurze Zeit in Atemnot geraten war. Das Landgericht Düsseldorf wies ihre Klage mit dem Hinweis darauf ab, dass „harte Landung und starkes Abbremsen“ nichts Ungewöhnliches seien.
    (LG Düsseldorf, 22 S 240/07)


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