Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Führerscheinentzug

Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Reform des Flensburger Punkteregisters vom 1. Mai 2014 geht nicht nur mit höheren Strafen einher, sondern führt zu einem schnelleren Führerscheinentzug. Denn auch wenn für Delikte weniger Punkte vergeben werden, wird der Führerschein bereits ab 8 statt 18 Punkten eingezogen. Dabei waren bereits vor der Reform jedes Jahr etwa 5.000 Autofahrer vom Führerscheinentzug betroffen. Experten rechnen bereits jetzt mit 500 bis 1.000 zusätzlichen Fällen jährlich. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Sachverhalte, die zu einem Führerscheinentzug führen können. Üblicherweise wird dieser mit dem Flensburger Verkehrszentralregister assoziiert. Wer dort mehr als 8 Punkte angesammelt hat, ist seinen Führerschein los. Hierzu kann es relativ schnell kommen, zumal sich ein einziger Punkt nur einmal innerhalb von 5 Jahren abbauen lässt. Ab 6 Punkten erlischt sogar diese Chance zum Punkteabbau. Im Gegensatz zum Fahrverbot wird der Führerschein nicht nur vorübergehend eingezogen, sondern muss nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist neu beantragt werden. Zu den wichtigsten Gründen eines Führerscheinentzugs gemäß § 69 Strafgesetzbuch (StGB) zählen:

- Überscheiten der Punktegrenze

- Zuwiderhandlungen während der Probezeit

- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Strafgesetzbuch)

- Trunkenheit oder Drogenkonsum im Verkehr - ab 1,1 Promille (§ 316 Strafgesetzbuch)

- Fahren im Vollrausch (§ 323a Strafgesetzbuch)

- Unfallflucht mit Toten, Schwerverletzten (§ 142 Strafgesetzbuch) oder erheblichem Sachschaden von mehr als 1.500 Euro

Viele Führerscheinbesitzer wissen nicht, dass sie etwaige körperliche Schwächen der zuständigen Führerscheinstelle mitzuteilen haben. Hierunter fallen etwa Behinderungen des Bewegungsapparats, organische Schäden oder ein eingeschränktes Sehvermögen. Auch die Einnahme bestimmter Medikamente, die zumindest temporär die Fahrtüchtigkeit einschränken könnten, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs hervorrufen. Ein Führerscheinentzug kann überdies auch bei geistigen Beeinträchtigungen (z.B. Demenz, Traumata, Psychosen etc.) angezeigt sein. Gleiches gibt bei gesteigertem Aggressionsverhalten sowie wiederholten Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs.

Sperrfrist und lebenslanger Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug ist ferner an eine Sperrfrist geknüpft, innerhalb welcher die erneute Erteilung des Führerscheins ausgeschlossen ist. Je nachdem, wie schwerwiegend das Verhalten des Fahrzeugführers eingestuft wird, beträgt diese zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 69a StGB). Mit mindestens 1 Jahr muss gerechnet werden, wenn seit dem letzten Führerscheinentzug keine 3 Jahre vergangen sind. Bei schweren Straftaten kann der Führerschein nicht nur vorübergehend, sondern gar dauerhaft entzogen werden, etwa

- Bei aggressivem Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern

- Wenn man als notorischer Straftäter aufgefallen ist (Raser oder Drängler)

- Im Falle der Fahrzeugbenutzung trotz mehrerer Führerscheinsperren

- Wenn das Fahrzeug für Straftaten oder als Waffe eingesetzt wird

- Bei regelmäßigen Trunkenheitsfahrten

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Ist die Sperrfrist abgelaufen, darf der Fahrzeugbesitzer erneut die Erteilung des Führerscheins beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene eine medizinisch-psychische Untersuchung (MPU) absolviert hat. Überprüft werden hierbei etwa Reaktionsfähigkeit, Belastbarkeit, Auffälligkeiten mit Bezug auf Alkohol und Drogen sowie der allgemeine Zustand des Bewegungsapparats und Nervensystems. Ziel ist es zudem, dass sich der Betroffene tiefgründiger mit seinem Fehlverhalten auseinandersetzt. Die Führerscheinstelle entscheidet zudem im Einzelfall darüber, ob eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss.

Anwaltliche Hilfe bei Führerscheinentzug

Auch wenn ein Rechtsanwalt die Straftat nicht rückgängig machen kann, vermag dieser in einigen Fällen die Dauer des Fahrverbots positiv zu beeinflussen. Dieser berät ferner hinsichtlich des Verhaltens gegenüber den Ermittlungsbehörden, fordert die Ermittlungsakten ein und informiert über die möglichen rechtlichen Konsequenzen (z.B. MPU, Anzahl der Punkte, Fahrverbot etc.). Soweit erforderlich, übernimmt der Anwalt auch die Strafverteidigung vor Gericht.