• September 2012

    Vor dem Oberlandesgericht Hamm klagte eine Autofahrerin nach einem Verkehrsunfall auf Schadenersatz. Die Klägerin hatte eine Grundstückseinfahrt verlassen und ist mit der Angeklagten zusammengestoßen. Diese überfuhr zuvor eine rote Ampel, worauf die Klägerin sich im Recht sah, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
    Das Gericht sah die Hauptschuld allerdings bei der Klägerin, denn diese sei in den fließenden Verkehr eingebogen und müsse daher besonders darauf achten, keinen Verkehrsteilnehmer zu behindern. Ein Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs büße seine Vorfahrt nicht aufgrund einer Rotlichtmissachtung ein. Die Angeklagte trägt eine Mitschuld von 25 Prozent, da sie weder ihre Geschwindigkeit reduzierte noch auswich, obwohl sie das Herausfahren der Klägerin frühzeitig bemerkte.

    Oberlandesgericht Hamm I-6 U 222/09

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