Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Kunstfehler

Der Begriff "Kunstfehler" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Behandlungsfehler - die Behandlung erfolgte also nicht nach den Regeln der Kunst (lege artis). Die ursprüngliche Definition des Begriffes geht auf den deutschen Arzt Rudolf Virchow zurück. Nach Virchow liegt ein Kunstfehler dann vor, wenn aufgrund mangelnder Vorsicht oder Aufmerksamkeit und der Nichteinhaltung von allgemein anerkannten Regeln der Medizin eine Gesundheitsschädigung des Patienten zu verzeichnen ist. Nach Ansicht des IOM (Institute of Medicine) kann man dann von einem Kunstfehler sprechen, wenn das Behandlungsziel deshalb nicht erreicht werden konnte, weil der Behandlungsplan versagt hat oder ein falscher Plan genutzt wurde.

Fehlerarten und Ursachen

Ein Kunstfehler kann einen rein medizinischen Charakter haben, jedoch kann er sich auch auf das fehlerhafte Verhalten zuarbeitender Personen oder auf organisatorische Maßnahmen beziehen. Auch wenn der Patient nur unzureichend oder unrichtig über das eigene Verhalten während der therapeutischen Maßnahme aufgeklärt wurde, kann ein Kunstfehler vorliegen. Nach dem Dienstvertragsrecht ist der behandelnde Arzt dem Patienten gegenüber zu einer fehlerfreien Behandlung verpflichtet. Aber nicht jeder therapeutische Misserfolg ist ein Kunstfehler - treten im Rahmen einer medizinischen Behandlung Beschwerden auf, können auch Komplikationen oder bekannte Nebenwirkungen dafür ursächlich sein. Die Gründe für das Auftreten von Kunstfehlern sind breitgefächert. Nicht nur menschliche Unzulänglichkeiten können zu einem solchen Fehler führen, sondern auch äußere Bedingungen wie eine hohe Arbeitsbelastung oder die fehlende Kommunikation zwischen den Beteiligten.

Rechtliche Folgen

Ein Kunstfehler kann für den Behandelnden sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben. Nach dem deutschen Zivilrecht werden bei einem Kunstfehler die Pflichten des Behandlungsvertrages verletzt, der behandelnde Arzt muss gemäß § 280 BGB dann Schadensersatz leisten, wenn er seine Pflichten verletzt hat und diese Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich ist. Eine Zahlung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 kommt ebenfalls in Betracht. Bei einem Kunstfehler liegt die objektive Beweislast beim Patienten. Dieser muss außerdem nachweisen, dass der Behandlungsfehler den gesundheitlichen Schaden verursacht hat. Der Anspruch auf Schadensersatz unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

Da bei einer fehlerhaften Behandlung die entsprechende Einwilligung seitens des Patienten fehlt, ist die Behandlung rechtswidrig. Somit kann der Patient bzw. der Patientenanwalt Strafanzeige wegen einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB erstatten. Im Strafprozess kann der Patient dan als Zeuge oder in der Nebenklage auftreten. Der behandelnde Mediziner wird dann verurteilt, wenn er nachweisbar rechtswidrig, tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt hat.