• Juli 2013

    Wer rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache, jemand anderem mit Gewalt oder mit Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt, um es sich selbst oder einem Dritten zuzueignen, macht sich des Raubes strafbar. Die räuberische Erpressung wird von den Gerichten durch das äußere Erscheinungsbild abgegrenzt und umfasst die Fälle, in denen das Opfer durch Gewalt oder Drohung, siehe oben, gezwungen wird, die Sache herauszugeben.

    Raub und räuberische Erpressung stellen zahlenmäßig die wichtigsten Verbrechenstatbestände dar, also Straftaten mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Sie umfassen in der Praxis den Räuber auf der Straße, wie auch Jugendliche, die Kleidung oder Handys abziehen.

    Welche Strafe ist zu erwarten?

    Die Mindeststrafe ist, wie oben schon geschrieben, ein Jahr. Bei Qualifikationen wie das Führen einer steigt die Mindeststrafe auf drei Jahre, bei Verwendung einer Waffe auf fünf Jahre. Sollte bei einem Raub eine andere Person zu Tode kommen, ist die Strafe lebenslang oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

    Benötige ich einen Verteidiger? Gibt es einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

    Bei einem Verbrechensvorwurf liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es gibt einen Anspruch auf die Stellung eines Pflichtverteidigers. Wegen der Schwere der in Aussicht stehenden Strafe empfiehlt sich die unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger.

    Welche Besonderheiten gibt es bei Jugendlichen?

    Auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und es empfiehlt sich auch die sofortige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger. Je nach Vorbelastungen und Schwere der Tat kann es auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden selbst bei Anwendung von Jugendstrafrecht zu Jugendarrest und Jugendstrafen kommen.

    Rechtsanwalt Malte Höpfner

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