Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Abfindung

Mit Abfindungen möchten Arbeitgeber die Arbeitnehmer regelmäßig zur freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewegen. Falls keine geeigneten Gründe zur Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers vorliegen, kann dieser mit der Abfindung zu einer freiwilligen Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis bewegt werden. Die Abfindung darf nicht mit der Entschädigungszahlung oder dem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers verwechselt werden. Ein Anwalt kann die Rechte von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern vertreten und auf Arbeitnehmerseite eine Abfindung erstreiten.

Typische Gründe für Abfindungen

Abfindungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Sie werden bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen gezahlt oder bei Eingehung eines Aufhebungsvertrages. Eine Abfindung kann von Arbeitnehmerseite verlangt werden, wenn das Arbeitsgericht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar erklärt. Sozialpläne und Tarifverträge können Abfindungen ebenfalls vorsehen. Abfindungen sind im Gesetz regelmäßig nicht vorgesehen, aber in der Realität dennoch als gängige Praxis zu bewerten. Das Arbeitsrecht zielt von seiner Struktur her auf ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Abfindungen haben für Arbeitgeber eine vorteilhafte Funktion: Falls ein Kündigungsschutzprozess für einen Arbeitnehmer positiv ausfällt, muss der Arbeitgeber den Lohn der vergangenen Zeit, auch wenn nicht gearbeitet wurde, nachzahlen. In solchen Situationen ist, je nach Risikoabwägung, die Zahlung eines Geldbetrages wesentlich günstiger als das Warten auf den Ausgang der Rechtsstreitigkeit.

Die Abfindungshöhe

Die Höhe einer Abfindung kann frei vereinbart werden. Normalerweise empfiehlt der Rechtsanwalt die Faustregel "halbes Monatsgehalt mal Anzahl an Beschäftigungsjahren". Die Abfindungshöhe ist jedoch als Verhandlungssache zu betrachten: Wer die besten Gewinnaussichten hat, besitzt die bessere Verhandlungsposition. Während der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung also von seinem Prozessrisiko freikaufen kann, muss der Arbeitnehmer nach einer Abfindung nicht mehr in einen Beruf zurück, den er unter Umständen aufgrund psychischer Belastungen, welche durch den Rechtsstreit hervorgerufen wurden, nicht mehr ausüben kann.