• Juli 2013

    Sind auch Sie Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung der Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte geworden und fragen sich nun wie Sie sich am besten verhalten sollten?

    Eine Menge Internetnutzer stellen sich diese Frage. Und täglich kommen weitere hinzu. Denn die Kanzlei Kornmeier & Partner verschickt eine Vielzahl an Abmahnschreiben an Anschlussinhaber, in denen sie ihnen vorwirft, ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine Internettauschbörse (p2p) unerlaubt zur Verfügung gestellt zu haben. Die Schreiben erfolgen dabei im Auftrag des durch den behaupteten Verstoß geschädigten Rechteinhabers, der infolge der Verletzungshandlung ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend machen lässt.

    In Abmahnschreiben handelt es sich unter anderem um den Rechteinhaber EMI Music Germany GmbH & Co. KG und den Musiktitel

    „She Wolf (Falling to Pieces)“ von David Guetta ft. Sia.

    Behauptet wird, dass das Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten in einer Online-Tauschbörse (p2p) ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dabei ist zu beachten, dass der Verletzungstatbestand gem. der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen eines Werkes erfüllt ist.

    Die vorgeworfene Tathandlung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wodurch der Auftraggeberin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden seien. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ihr auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen zustünden, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.

    Folglich wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Zur Erfüllung wird ihm dabei eine sehr knappe Frist gesetzt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben beigefügt. Zugleich wird ihm aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 450,00 EUR, mit dessen Annahme die Anspruchsinhaberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe, unterbreitet.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Musiktitel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

    Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

    Wie sollte man sich als Betroffener verhalten?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr

    Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin