Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Asylrecht

Während in vielen anderen Ländern das Asylrecht aus der Verpflichtung gegenüber der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entstanden ist, zählt es in Deutschland zu den Grundrechten und hat damit Verfassungsrang. Innerhalb der deutschen Gesetzgebung stellt das Asylrecht das einzige Grundrecht in Deutschland dar, das ausschließlich Ausländern zusteht. Es basiert auf den Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) und soll dem Schutz der Menschenwürde an sich dienen.

Das Asylrecht kommt bei politischer Verfolgung zur Anwendung

Für eine Gewährung von Asyl muss der Tatbestand einer politischen Verfolgung vorliegen. Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn einem Einzelnen zum Beispiel aufgrund seiner politischen Meinung oder seiner religiösen Überzeugung gezielt und fortwährend Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn gemeinhin von der staatlichen Einheit explizit ausgrenzen und ihn zwingen, seine Heimat bzw. sein Heimatland zu verlassen. Als Asyl- oder Fluchtgrund wird daher in der Regel immer nur eine Verfolgung im Kontext mit der eigenen Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder der Mitgliedschaft innerhalb bestimmter sozialen Gruppierungen anerkannt. Allerdings sieht das Asylrecht diesbezüglich vor, dass politisches Asyl eben dann gewährt werden sollte, wenn es sich um grundsätzlich schwerwiegende Ausgrenzungsversuche, welche die Menschenwürde verletzen, handelt. Zudem muss klar ersichtlich sein, dass die jeweiligen Vorkommnisse über das hinaus geht, was die Einwohner des entsprechenden Landes im Allgemeinen hinnehmen müssen. Oftmals wird ein Anwalt eingeschaltet, um Asylgesuche quasi "durchzuboxen".

Hinzugezogener Anwalt muss vom Asylsuchenden oftmals selbst bezahlt werden

Berücksichtigt wird dabei ausschließlich eine staatliche Verfolgung. Das bedeutet, dass allgemeine Notsituationen wie zum Beispiel Bürgerkriege, Armut, Perspektivlosigkeit oder Naturkatastrophen als Grundlagen für eine Gewährung von Asyl immer ausgeschlossen ist. Anstelle des Asylrechts kommt hier eventuell ein subsidiärer Schutz in Betracht. Das Asylrecht greift auch nicht, wenn Asylsuchende über einen so bezeichneten sicheren Drittstaat wie zum Beispiel aus Norwegen oder aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde mit der Thematik Asylrecht betraut. Diese Behörde entscheidet dann auch letztendlich über die Anerkennung oder Ablehnung der jeweiligen Asylanträge, was bis zu rund sieben Monaten dauern kann. Die Kosten für das Verfahren übernimmt zwar der Staat, wird aber ein Anwalt aufgrund einer Ablehnung hinzu gezogen, muss der Kläger seinen Anwalt oftmals selbst bezahlen.