März 2010
Wer Arbeitsanweisungen nicht auf Deutsch lesen kann, darf gekündigt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Das urteilten die Richter am Bundesarbeitsgericht (AZ: 2 AZR 764/08).
Ein aus Spanien stammender Arbeiter war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Automobilzuliefer-Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2003 besuchte er während der Arbeitszeit einen Deutschkurs, den der Arbeitgeber zahlte. Weitere Kurse lehnte der Kläger ab.
Später wurde festgestellt, dass der Kläger Arbeitsanweisungen und auch Prüfanweisungen für die eingeführte Qualitätskontrolle nicht lesen konnte. Im September 2005 wurde der Kläger deshalb aufgefordert, sein Deutsch zu verbessern. Im Februar 2006 forderte das Unternehmen den Kläger erneut auf – dieses Mal mit dem Hinweis, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er keine Deutschkenntnisse nachweisen könne.
Im April 2007 gab es eine erneute Prüfung der Kenntnisse. Der Kläger war nicht in der Lage, die Anweisungen zu lesen und die Qualitätsnormen der Firma einzuhalten. Sie kündigte ihm mit Zustimmung des Betriebsrates zum 31. Dezember 2007.
Der Kläger wehrte sich und machte eine mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG geltend. Nachdem ihm das Landesarbeitsgericht Hamm Recht gegeben hatte, wiesen die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Klage nun ab. Die Kündigung ist ihrer Meinung nach rechtens.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es: "Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben."
Berlin/Erfurt, 28. Januar 2010
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 16 Sa 544/08