• Oktober 2009

    Der Handelsvertreter ist nach dem deutschen Handelsrecht ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Anders als der Groß-, Einzelhändler oder Handelsmakler ist der Handelsvertreter auf vertraglicher Basis in das Absatz- und Vertriebssystem eines Unternehmens integriert. Schließt der Handelsvertreter Geschäfte im eigenen Namen ab, liegt dagegen ein Kommissionsgeschäft vor. Zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Gelegenheit zu einem Vertragsschluss nicht genügt. Auch eine reine Werbetätigkeit führt nicht zur Einordnung als Handelsvertreter.

    Der Kaufmann kann für ein oder mehrere Unternehmen tätig werden (Einfirmen- und Mehrfirmenvertreter). Typischerweise ist der Handelsvertreter selbst Kaufmann nach dem HGB. Jedoch finden auf einen ein Kleingewerbe betreibenden Handelsvertreter (kein Kaufmann im Gesetzessinne) die Vorschriften über den Handelsvertreter Anwendung.

    Die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters lassen sich wie folgt skizzieren:

    Pflichten des Handelsvertreters (entspricht den Rechten des Unternehmers):

    - Der Handelsvertreter hat sich unter Wahrung der Unternehmerinteressen aktiv um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen;
    - Der Handelsvertreter unterliegt weit reichenden Informationspflichten gegenüber dem Unternehmer
    - Während der Vertragslaufzeit untersteht der Handelsvertreter einem Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann vertraglich in gewissem Rahmen vereinbart werden.

    Rechte des Handelsvertreters (entspricht den Pflichten des Unternehmers):

    - Unternehmer hat den Handelsvertreter zu unterrichten;
    - Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Provisionszahlung während der Vertragslaufzeit;
    - Nach der Beendigung des Vertrages steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch bis zur Höhe von einer Jahresprovision zu, § 89 b HGB. Diese Sondervergütung sieht das Gesetz vor, da der Handelsvertreter an der Schaffung eines wertvollen Kundenstamms mitgewirkt hat, was durch den nachvertraglichen Ausgleichsanspruch abgegolten wird. Dieser Ausgleichsanspruch lässt sich auch nicht im Voraus vertraglich ausschließen.

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    Aus rechtlicher Sicht ist der Handelsvertretervertrag ein auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer. Dabei sind insbesondere zum Schutze des Handelsvertreters die gesetzlichen Sonderregelungen des Handelsvertreterverhältnisses oft zwingend. D.h., dass die gesetzlichen Vorschriften vertraglich in eingeschränktem Rahmen abbedungen werden können. Daher sollten die bestehenden gesetzlichen Spielräume vom Unternehmer und Handelsvertreter genutzt werden, wofür es einer qualifizierten Fachberatung bedarf.