• Februar 2012

    Wenn eine Immobilie als „seniorengerecht“ angeboten wird, so kann daraus nicht automatisch auf bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Haltegriffe im Bad oder die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl geschlossen werden. Diese allgemeine Werbeaussage sollte immer hinterfragt werden, denn sie hat nicht dieselbe Aussagekraft wie „behindertengerecht“ und erwartete Ansprüche können nach einem Vertragsabschluss ohne detaillierte Vereinbarungen nicht gerichtlich eingeklagt werden.
    OLG Koblenz, AZ 10 U 1504/09

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