• Juni 2013

    Unfallflucht und Fahrerflucht sind die allgemeingängigen Bezeichnungen für den Straftatbestand des § 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

    Nach dem Tatbestand macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich nach einem Unfall im Öffentlichen Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und die Angabe seiner Unfallbeteiligung, ermöglicht hat. Nach Abs. 1 Nr. 2 wird auch der bestraft, der nicht eine angemessene Zeit gewartet hat, um gegenüber einer feststellungsbereiten Person seine Beteiligung bekannt zu geben.

    Nach Abs. 2 der Vorschrift werden auch Unfallbeteiligte bestraft, die sich zwar erlaubt vom Unfallort entfernt haben, aber nicht unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglicht haben.

    Ein Unfall ist ein plötzlich auftretendes schädigendes Ereignis, welches mit den Gefahren des Straßenverkehrs im Zusammenhang steht. Reine Vorsatztaten, wie bei fingierten Unfällen zur Vorbereitung eines Versicherungsbetruges, fallen nicht unter den Tatbestand der Unfallflucht.

    Unfallbeteiligter ist jede Person, die zum Unfall beigetragen hat. Es kann also auch der Beifahrer sein, der den Fahrer versehentlich mit heißem Kaffee überschüttet hat, was bei diesem zu einem unfallauslösenden Verreißen der Lenkung führte. Auch die schreiende Ehefrau kann Unfallbeteiligte sein, wenn der Ehemann sich erschrak und versehentlich auf die Bremse trat, so dass es zu einem Auffahrunfall kam. Kein Unfallbeteiligter ist der Zeuge, der nur reiner Beobachter eines Unfalls war.

    Öffentlicher Straßenverkehr meint den Verkehr auf öffentlichen Plätzen und Wegen. Damit sind aber auch öffentliche zugängliche Privatgelände umfasst, wie Tankstellen oder Supermarktparkplätze. Eine Privatstraße liegt erst dann vor, wenn sie dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist und nur einer begrenzten Zahl von Nutzern offen steht. Bei Mautstraßen ist hingegen wohl eher von einer öffentlichen Straße auszugehen.

    Kein „Sich Entfernen“ liegt vor, wenn ein schwerverletzter Unfallbeteiligter von einem Rettungswagen geborgen und abtransportiert wird. Die meisten Unfallflüchtigen entfernen sich schnell recht weit vom Unfallort, aber auch ein Verstecken am oder in der Nähe des Unfallortes erfüllt schon den Tatbestand.

    Wenn keine feststellungsbereite Person am Unfallort ist, wird vom Gesetz das Einhalten einer Wartefrist gefordert. Diese Wartefrist richtet sich nach den Umständen, wie der Tageszeit und dem Unfallort. Bei einer einsamen Landstraße in der Nacht, wo man das Heulen der Wölfe hört, dürfte die Wartezeit geringer anzusetzen sein, als bei stark frequentierten Stadtstraße am Tage. Aber auch an gefährlichen Orten, wie Rot-Licht-Vierteln oder Berlin-Neukölln dürfte die notwendige Wartezeit eher kurz zu bemessen sein. In Berlin-Neukölln waren Unfallbeteiligte mehrfach durch arabische Familienclans fast gelyncht worden. In einer solchen Gefahrensituation dürfte dann ein Fall des gerechtfertigten, bzw. entschuldigten Entfernens vorliegen. Nach dem Entfernen vom Unfallort hat der Unfallbeteiligte unverzüglich dem Berechtigten oder einer nahen Polizeidienststelle Mitteilung über den Unfall und seine Beteiligung zu machen und die notwendigen Feststellungen nachträglich zu ermöglichen.

    Unverzüglich bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“.

    Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und bei nicht bedeutenden Sachschäden kann das Gericht auch dann noch von Strafe absehen oder diese mildern, wenn sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 h freiwillig gemeldet und die Feststellungen nachträglich ermöglicht hat.

    Strafmaß / Rechtsfolgen :

    Die Strafnorm sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Strafmaß unterscheidet sich nach der Höhe des Schadens und natürlich auch den Vorstrafen des Täters. Leider unterscheiden sich die Strafen in geringem Maße auch von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Bei einem Schaden von circa 600,00 € wird bei einem Ersttäter eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ab einer Schadenshöhe von 1.100,00 – 1.300,00 € werden bei einem Ersttäter mindestens 50 Tagessätze verhängt und die Fahrerlaubnis für mindestens 6-9 Monate entzogen.

    Außerdem werden derzeit nach Feststellung einer Unfallflucht noch zusätzlich 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

    Auch die Haftpflicht sollte unverzüglich nach einem Unfall informiert werden, da diese von ihrem Versicherungsnehmer sonst bis zu 2.500,00 €, in Trunkenheitsfällen bis zu 5.000,00 € Regress nehmen kann.

    Anwaltliche Beratung und Vertretung ist bei der Unfallflucht in der Regel immer anzuraten, da nicht nur Eintragungen im Bundeszentralregister in Karlsruhe und im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgen, sondern die Nebenfolgen wie Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis existenzvernichtend sein können. Ein Erfolg kann zwar nicht garantiert werden, aber die Einflussmöglichkeiten durch einen Anwalt sind recht hoch. Wenigstens wird der Rechtsanwalt die Verhältnismäßigkeit der Strafe prüfen und auch hier bieten sich oft nach Ansatzpunkte für eine Reduzierung.

    Unfallflucht resultiert regelmäßig aus einer Kurzschlusshandlung, wenn der Unfall überhaupt bemerkt wurde, das ist eine meiner Erfahrungen aus mehrjähriger Praxis. Kriminologisch wird dieser Erfahrungssatz auch durch die Tatsache bestätigt, dass die meisten Täter danach sofort nach Haus fahren, ihrem Zufluchtsort. Aus meiner Erfahrung macht Unfallflucht keinen Sinn, da die Aufklärungsraten exorbitant hoch sind. Anscheinend scheint es selbst bei Unfällen um 2 Uhr nachts in fast jeder Straße eine neunzigjährige Rentnerin zu geben, die wegen Schlaflosigkeit die Straße vor ihrem Haus beobachtet. Sollten Sie eine Unfallflucht begangen haben, sollten Sie innerhalb von 24 Stunden einen Strafverteidiger kontaktieren und noch innerhalb der Frist dann eventuell mit diesem die Polizei aufsuchen. Die bekundete tätige Reue wird die Justiz Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit anrechnen.

    Besonders interessant für einen Strafverteidiger sind die Fälle, in denen Mandanten den Unfall nicht mitbekommen haben oder dies zumindest behaupten. Hier werden unter Umständen Gutachten notwendig, um diese Einlassung zu bestätigen, bzw. zu widerlegen. Solche komplexen Fälle sollte ein Beschuldigter nicht ohne anwaltliche Unterstützung angehen, da ein erfahrener Strafverteidiger in der Regel über Sonderwissen zur Bemerkbarkeit von Unfällen verfügt und auch die kompetenten Gutachter kennt.

    Rechtsanwalt Malte Höpfner

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    Tel.: 030-5480 1493

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