• Januar 2010

    I. Warum eine Stiftung?

    Immer öfter entscheiden sich Bundesbürger dafür, wesentliche Teile ihres Vermögens nicht ihren Verwandten zu vererben, sondern hiermit eine Stiftung, vorzugsweise eine gemeinnützige Stiftung, zu gründen.

    Diese Feststellung gilt besonders für kinderlose ältere Menschen.

    Denn mit der steuerbegünstigten Gründung einer gemeinnützigen Stiftung kann der Erblasser wesentlich mehr erreichen als mit der Erbeinsetzung entfernter Verwandter. Wenn man bedenkt, dass der Erbschaftsteuersatz bei Begünstigung von Geschwistern, Neffen oder Nichten zwischen 15 % und 43 % beträgt, so gibt es hier einen Haupterben, nämlich den Fiskus.

    Oftmals erscheint es dann interessant, das Vermögen völlig steuerfrei in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen. Verwandte wie zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten brauchen deshalb nicht leer ausgehen, weil zu deren Gunsten Nießbrauchsrechte am Stiftungsvermögen bestellt werden könnten, so dass diese lebenslänglich abgesichert wären. Sie sehen: das Ziel einer jeden Vermögensnachfolge, nämlich die langfristige und steuerbegünstigte Vermögenserhaltung einerseits und die Versorgung der Familienangehörigen andererseits, lässt sich durch Gründung einer Stiftung besonders nachhaltig erreichen!

    Das ist auch der Hauptgrund dafür, weshalb besonders Unternehmer als Stifter auftreten. Hinzu kommt der Ansehensgewinn: Die von einem Unternehmen getragene gemeinnützige Stiftung verschafft diesem Unternehmen eine Publizität und Sympathie, die ihm keine Werbeagentur für teures Geld vermitteln kann. Diese Feststellung gilt nicht nur für die Stiftungen von Großunternehmen (VW - Stiftung, Bertelsmann - Stiftung usw.), sondern erst recht für regionale Stiftungen mittelständischer Unternehmer.

    Unternehmer gründen aber nicht nur gemeinnützige Stiftungen. Vielmehr spielt bei der Unternehmensnachfolge die sog. unternehmerische Familienstiftung eine immer größer werdende Rolle: Stellen Sie sich einen mittelständischen Unternehmer vor, der keinen geeigneten Unternehmensnachfolger hat, gleichwohl aber seiner Familie das Unternehmen, die Quelle allen Wohlstandes, erhalten will. Dieses typische Ziel einer jeden Unternehmensnachfolge kann der Unternehmer in ganz besonderer Weise durch die Gründung einer unternehmerischen Familienstiftung erreichen.

    Aus all diesen Gründen ermuntern wir unsere Mandanten, insbesondere die mittelständischen Unternehmer, zur Stiftungsgründung. Hinzu kommt, daß die Stiftungsgründung vom Staat begrüßt und durch rechtliche und steuerliche Vergünstigungen erleichtert wird. Durch die im September 2002 in Kraft getretene Reform des Stiftungsrechts ist die Stiftungsgründung und deren staatliche Anerkennung weiter vereinfacht worden. Sowohl durch das im Juli 2000 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen als auch durch das rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden u. a. die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen erheblich erweitert:

    Mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR - über 10 Jahre verteilt - als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Ehepaar verdoppeln sich die Beträge.

    Kein Wunder daß die Zahl der Stiftungen, insbesondere die der rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen, von Jahr zu Jahr steigt und weiter steigen wird, solange nicht der private Wohlstand durch Inflation oder Krieg wieder zerstört wird. So sind im Jahre 2008 bundesweit 1020 neue Stiftungen gegründet worden. Und was die Stiftungsdichte angeht, ist Frankfurt die Nummer 1 in Deutschland!

    II. Welche Stiftung kommt für mich in Betracht? Kleine Typologie der Stiftungen

    Was ist überhaupt eine Stiftung?

    Es gibt keine gesetzliche Definition der Stiftung! Vielmehr handelt es sich bei dieser Bezeichnung zunächst einmal nur um den Oberbegriff für eine Vielfalt körperschaftlicher Erscheinungsformen im privaten, öffentlichen oder kirchlichen Bereich, die sich alle "Stiftung" nennen, ohne immer eine solche zu sein.

    1. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

    Das ist sozusagen der Prototyp der Stiftung! Voraussetzungen für ihre Entstehung ist ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird (§ 80 Abs. 1 BGB; § 3 Hessisches StiftungsG). Oberstes Prinzip einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Stifterwillen (§ 5 Hessisches StiftungsG.). Die Stiftung ist folglich die Vollstreckerin des Stifterwillens. Andere Körperschaften wie Vereine oder Gesellschaften werden vom stets wandelbaren Willen ihrer jeweiligen Mitglieder oder Gesellschafter bestimmt. Nicht so die Stiftung: der Stifterwillen, der den Zweck der Stiftung bestimmt hat, ist grundsätzlich unabänderlich. Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat eine Stiftung auch keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist vielmehr eine verselbständigte Vermögensmasse, die sich sozusagen selbst gehört. Ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts erst einmal gegründet und staatlich anerkannt, existiert sie fortan völlig unabhängig von ihrem Stifter und den so genannten Destinatären, also den Personen oder Institutionen, die nach den Stiftungszweck Nutznießer des Stiftungsvermögens sein sollen.

    Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform. Nur wenn zum Stiftungsvermögen auch Grundbesitz gehören soll, bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen Beurkundung. Neben dem eigentlichen Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung noch eine Stiftungssatzung geben, zu deren Mindestinhalt Regelungen zum Namen und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und zur Bildung des Vorstandes gehören. Soll die Stiftung steuerbegünstigt, d. h. gemeinnützig, sein, bedarf es einer so genauen Beschreibung des Stiftungszwecks und der Art und Weise seiner Verwirklichung in der Satzung, dass das Finanzamt allein anhand der Satzung feststellen kann, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt oder nicht (§§ 59, 60 Abgabenordnung).

    Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Sind alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Bundesland Hessen ist hierfür das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Eine Stiftungsgründung hat nur dann Aussicht, die Anerkennung nach dem Landesstiftungsgesetz zu erhalten, wenn die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). Das der Stiftung gewidmete so genannte Grundstockvermögen selbst darf also nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Zwischen dem in der Satzung beschriebenen Stiftungszweck und den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung muß ein angemessenes Verhältnis bestehen. Aus diesem Grunde verlangen die Stiftungsbehörden der Bundesländer in der Regel ein Mindestvermögen von 50.000 Euro bis 100.000 Euro. Bei kleineren Vermögen sollte man besser an die Gründung einer unselbständigen Stiftung (auch "Treuhandstiftung" genannt) denken.

    Sie sehen: Die Formulierung der Stiftungssatzung und die Beschaffung der steuerlichen und staatlichen Anerkennung kann eine sehr anspruchsvolle Aufgabe für einen Berater sein! Stiftungsgründungen sind heutzutage in aller Regel Verhandlungssache zwischen dem Stifter und der für die staatliche Anerkennung zuständigen Behörde. Soll die Stiftung gemeinnützig, d.h. steuerbegünstigt, sein, bedarf es zusätzlich der Abstimmung mit dem Finanzamt. Auch das kann eine anspruchsvolle Beratungsaufgabe sein, weil fundierte Kenntnisse des in der Abgabenordnung geregelten Gemeinnützigkeitsrechts nötig sind.

    Jede rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht (vgl. § 10 des Hessischen StiftungsG). Aufsichtsbehörde in Hessen ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Es handelt sich um eine reine Rechtsaufsicht, die die Entschluss - und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigen soll. Eine Satzungsänderung, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks, bedarf jedoch immer der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Denn der maßgebliche Wille des Stifters darf durch eine Satzungsänderung nur veränderten Verhältnissen behutsam angepasst, aber niemals wirklich verändert werden. Aus dem gleichen Grunde bedürfen bestimmte Handlungen der Stiftungsorgane der vorherigen Anzeige und Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Für jeden Stifter ist das Vorhandensein einer gewissenhaften staatlichen Stiftungsaufsicht beruhigend und ein Grund mehr, an die Gründung einer Stiftung zu denken.

    Beruhigend für jeden Stifter sind auch die Grundsätze der Vermögensanlage!

    Nach § 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes ist das Stiftungsvermögen von anderem Vermögen getrennt zu halten und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Auch das wird von der Stiftungsaufsicht kontrolliert!

    Gleichwohl sind Stiftungen heutzutage in ihren Anlageentscheidungen weitgehend frei, wenn sie nur die Grundsätze sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung befolgen. Dabei dürfen die Erträge des Stiftungsvermögens nur der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen und niemals dem eigentlichem Stiftungsvermögen zwecks Aufstockung wieder zugeführt werden (sog. Admassierungsverbot). Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet. Also sollte die Stiftung Rücklagen bilden, damit ihr Vermögensgrundstock durch die fortschreitende Geldentwertung nicht ständig weniger wird. Wie Beispiele aus der Welt der Stiftungen zeigen, ist das vielen Stiftungen ganz ausgezeichnet gelungen

    Häufig wird an uns die Frage gerichtet, ob man die Stiftung noch zu Lebzeiten gründen soll oder ob es nicht besser ist, die Gründung der Stiftung in einer letztwilligen Verfügung anzuordnen und dessen Ausführung einem letztwillig ernannten Testamentsvollstrecker zu überlassen. Aus Erfahrung wissen wir: Jeder Stifter ist gut beraten, der ?seine" Stiftung durch eine sog. "An-Stiftung" noch zu seinen Lebzeiten errichtet und der auf diese Weise entstandenen Stiftung das ihr zugedachte Vermögen testamentarisch (durch Zustiftung) zuwendet.

    Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro wie Sonderausgaben abgezogen werden; zusätzlich ist ein steuerlicher Spendenabzug möglich.

    Entscheidet sich der Stifter für eine Stiftungsgründung durch letztwillige Verfügung (z. B. weil er sich die Nutzung seines Vermögens bis zuletzt ungeschmälert vorbehalten will), so muss er die zum Zeitpunkt seines Todes eigentlich noch nicht bestehende Stiftung bedenken. Hier hilft der § 84 BGB, der sog. Städel - Paragraph (benannt nach dem Stifter des Städel - Museums in Frankfurt) weiter: Dieser Paragraph bewirkt, daß die Stiftung so behandelt wird, als sei sie schon vor dem Ableben des Erblassers entstanden. Gleichwohl raten wir jedem Stifter dringend, seine Stiftungspläne vorab mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen und vor allem einen Testamentsvollstrecker zu benennen - eine Aufgabe, die wir schon öfter übernommen haben. Dessen Aufgabe muss es sein, nach dem Ableben des Stifters die staatliche Anerkennung durchzusetzen und das für die Stiftung bestimmte Vermögen auf diese zu übertragen. Sonst kann es zur gerichtlichen Anordnung einer Nachlaßpflegschaft kommen. Trotzdem kann es sein, daß der Stiftung die staatliche Anerkennung versagt wird, was manchmal von den sich übergangen fühlenden Verwandten begrüßt wird. Deshalb empfehlen wir Mandanten, die eine Stiftung von Todes wegen gründen wollen, die Stufengründung der Stiftung: Danach errichtet der Stifter die Stiftung noch zu seinen Lebzeiten mit einem relativ kleinen Vermögen (50.000 Euro genügen hierfür schon). Wir beschaffen unseren Mandanten die stiftungsrechtliche und - soweit nötig - die steuerrechtliche Anerkennung seiner Stiftung. Das ist sozusagen die 1. Stufe. In der 2. Stufe setzt der Stifter in einem Testament, dessen Formulierung wir gern übernehmen, seine bereits gegründete Stiftung zur Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein.

    Stiftung und Pflichtteil

    Auch Stifter haben mitunter pflichtteilsberechtigte Erben wie Ehegatten oder Abkömmlinge, denen der Abfluß von Vermögen an eine Stiftung keine Freude bereitet. So hat folgender Fall Aufsehen erregt: Das OLG Dresden hat die Pflichtteilsergänzungsklage einer Tochter gegen die gemeinnützige Stiftung "Dresdner Frauenkirche" mit der Begründung abgewiesen, die Zuwendungen ihres Vaters in Höhe von über 4,7 Mill. DM seien überhaupt keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen gewesen. Der Bundesgerichtshof (ZEV 2004/118) hob das Urteil des OLG auf. Die endgültigen unentgeltlichen Zuwendungen des Stifters seien durchaus Schenkungen gewesen, so daß die Tochter mit Recht die Ergänzung ihres Pflichtteils fordere. Das bedeutet letztlich: Jede Stiftung muß mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen übergangener Pflichtteilsberechtigter rechnen und sollte daher Rückstellungen für die Zuwendungen der letzten 10 Jahre bilden. Durch die am 1. 1. 2010 in Kraft getretene Reform des Pflichtteilsrechts, wonach sich der Ergänzungsanspruch in dem 10 - Jahreszeitraum jährlich um 10 % vermindert, wird die Problematik etwas entschärft.

    2. Die unselbständige Stiftung, auch "Treuhandstiftung" genannt

    Im Gegensatz zu der vorstehend vorgestellten rechtsfähigen selbstständigen Stiftung

    • hat die unselbstständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit;
    • bedarf ihre Errichtung keiner staatlichen Anerkennung;
    • wird ihre Tätigkeit nicht von der Stiftungsaufsicht kontrolliert.

    Gleichwohl kann auch eine unselbstständige Stiftung gemeinnützig sein (und ist es meistens auch!), so dass deren steuerliche Anerkennung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung beschafft werden muss.

    Die unselbstständige Stiftung entsteht in der Praxis durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. Stiftungsträger ist meistens eine rechtsfähige Institution, seltener eine natürliche Person. Der Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger kann sowohl als Treuhandvertrag als auch als Schenkungsvertrag (Schenkung unter einer Auflage) ausgestaltet werden.

    Beim Treuhandvertrag überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Stiftungsträger, dann auch "Treuhänder" genannt, mit der Verpflichtung, es dauerhaft zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Stiftungsträger beziehungsweise Treuhänder wird zwar - solange der Treuhandvertrag Bestand hat - Eigentümer des Stiftungsvermögens, hat jedoch dieses Stiftungsvermögen als Treuhandvermögen von seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und darf es und seine Erträge nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwenden.

    Gründet man dagegen die unselbstständige Stiftung durch Schenkung des Stiftungsvermögens an den Stiftungsträger mit der Auflage, dieses ausschließlich für die Verwirklichung der vom Stifter gesetzten Zwecke einzusetzen, kommt es zu einer endgültigen Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Stiftungsträger. Allerdings ist der Stiftungsträger ebenso wie bei der Treuhand-Gründung verpflichtet, die Schenkungsauflage zu erfüllen, d. h. das Stiftungsvermögen und seine Erträge ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Erfüllung dieser Auflage kann sowohl vom Stifter als auch seinen Erben, bei gemeinnützigen Stiftungen auch von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

    Sie sehen: der Auswahl des Stiftungsträger kommt die größte Bedeutung für die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Stiftung zu. Deshalb kommen in der Stiftungspraxis vor allem andere Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Banken, aber auch Gemeinden, Universitäten usw. als Stiftungsträger in Betracht. Entscheidet man sich ausnahmsweise für eine natürliche Person als Träger des Stiftungsvermögens, sollte man sich im Interesse einer langfristigen Stiftungsverwaltung für den jeweiligen Inhaber eines bestimmten Amtes entscheiden.

    Gleichgültig, wie Sie sich entscheiden: Auch die Gründung einer unselbstständigen Stiftung, die Formulierung des mit den Stiftungsträger abzuschließenden Vertrages, die auch hier zweckmäßige Gestaltung der Satzung und die im Falle der Gemeinnützigkeit erforderliche Anerkennung des Finanzamts kann eine anspruchsvolle Berateraufgabe sein.

    3. Die rechtsfähige Familienstiftung

    Die Zeit, in der die Genehmigungspraxis mancher Stiftungsbehörden bei der Gründung einer Familienstiftung zurückhaltend war, ist seit dem 1. 9. 2002 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts abgelaufen! Eine Familienstiftung, die ein ausreichend ertragbringendes Stiftungsvermögen nachweist und im übrigen eine Satzung wie eine rechtsfähige Stiftung hat, hat jetzt einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung (§ 80 Abs. 2 Ziffer 2 BGB): Dabei ist gleichgültig, ob die Stiftung gemeinnützige Ziele verfolgt oder ?nur" dem Interesse einer Familie dient, also privatnützig ist. Nach dem Wortlaut des § 10 des Hessischen StiftungsG unterliegt in Hessen die Familienstiftung noch der staatlichen Aufsicht.

    Die privatnützige Familienstiftung

    Der Stiftungszweck einer solchen privatnützigen Familienstiftung könnte in der Satzung wie folgt umschrieben sein:

    "Zweck der Stiftung ist

    a) die Förderung der Aus -und Weiterbildung der Familienangehörigen des Stifters;

    b) die angemessene Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters in allen Fällen wirtschaftlicher Not und Bedürftigkeit;

    c) die Gewährung von einmaligen Beihilfen und/oder laufenden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Unterhalts der Familienangehörigen, vor allem aus besonderem Anlaß wie z.B. Familiengründung, Existenzgründung usw.;

    d) die Pflege und Unterhaltung des Elternhauses des Stifters und der Familiengrabstätten."

    Dabei muß sich der Stifter über eines immer im Klaren sei:

    Die Familienstiftung gehört nur sich selbst! Die Familienangehörigen können

    • die Stiftung nicht kündigen;
    • keine Anteile daran veräußern;
    • die Stiftung nicht kontrollieren;
    • keine Stimmrechte ausüben.

    Der Schutz, den die Familienstiftung im Erbfall bietet, ist so gut wie lückenlos. Eine Erbteilung findet nicht statt. Erbrechtliche Ansprüche gehen ins Leere. Selbst Pflichtteilsansprüche bemessen sich nur nach dem Nachlaß des Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens. Ausgenommen hiervon sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB solange die 10 - Jahresfrist seit Überführung des Stiftungsvermögens noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten bleibt das Stiftungsvermögen unangetastet.

    Ein Steuersparmodell ist die privatnützige Familienstiftung dagegen nicht. Schon bei der Überführung des Stiftungsvermögens vom Stifter auf die Stiftung fällt Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer an. Je nach den Umständen können Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.

    Die laufenden Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftssteuer, während die Familienangehörigen, also die Nutznießer der Familienstiftung, die empfangenen Beträge versteuern müssen.

    Außerdem fällt alle 30 Jahre eine so genannte Erbersatzsteuer an.

    Der Hauptnachteil der Familienstiftung ist die starre Bindung an den in der Stiftungssatzung fixierten Willen des Stifters - beispielsweise wenn der gut gemeinte Stiftungszweck Notverkäufe nicht vorsieht, die Familie aber eine zum Stiftungsvermögen gehörige Immobilie veräußern muß, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken.

    Die gemeinnützige Familienstiftung

    Eine solche Stiftung verfolgt mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke und untersteht deshalb einer strengeren staatlichen Aufsicht als die rein privatnützige Familienstiftung. Dafür ist die gemeinnützige Familienstiftung von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer werden nicht erhoben.

    Der entscheidende Vorteil einer gemeinnützigen Familienstiftung ist, dass bis zu einem Drittel der Erträgnisse dazu verwandt werden dürfen, den Stifter und seine nächsten Familienangehörigen angemessen zu unterhalten, ohne die vorstehend erwähnten Steuervorteile zu gefährden (§ 58 Ziffer 5 der Abgabenordnung).

    Bei der gemeinnützigen Familienstiftung ist die Gestaltung und Formulierung unter genauester Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung vorzunehmen. Wir empfehlen Absprache mit dem Finanzamt.

    Die sog. Familien - Doppelstiftung

    Gerade für Unternehmerfamilien kann eine Kombination aus privatnütziger Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der privatnützigen Familienstiftung zu verfolgen und dabei gleichzeitig in der gemeinnützigen Familienstiftung deren Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters - meistens eine Kapitalgesellschaft - bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung. Auf die privatnützige Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wie zum Unterhalt der Unternehmerfamilie nötig. Den Rest der Anteile - meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit - erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese, sondern die privatnützige Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters. Deshalb müssen die Stimmrechte der gemeinnützigen Familienstiftung im Unternehmen zu Gunsten der privatnützigen Familienstiftung vertraglich ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.

    Mit der Errichtung einer sog. Doppelstiftung kann der Unternehmer

    • die Fortführung seines Unternehmens und damit gleichzeitig den Unterhalt seiner Familie sichern;
    • den in die gemeinnützige Familienstiftung eingebrachten Teil seines Vermögens dauerhaft gemeinnützigen Zwecken widmen und damit die gemeinnützigkeitsbezogenen Steuervorteile optimal ausnutzen.

    Auf die eigentliche Unternehmensführung hat die Stiftungsaufsicht keinen Einfluß.

    Allgemein bekannt ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.

    Der Beratungsbedarf bei jeder unternehmerischen Familienstiftung ist groß, bei einer sog. Doppelstiftung erst recht. Nur der gut beratene Stifter = Unternehmer findet hier die optimale Lösung.

    4. Die Stiftungskörperschaft, insbesondere die gemeinnützige Stiftungs-GmbH

    Um ein größeres Vermögen dauerhaft einem guten Zweck zu widmen, muß nicht immer eine selbstständige Stiftung gegründet werden. Unser von der Vertragsfreiheit geprägtes Recht stellt Ersatzformen wie die Stiftungs - GmbH, den Stiftungs - Verein und sogar die Stiftungs - AG zur Verfügung. Zusammenfassend spricht man von Stiftungskörperschaften. Sollen sie - wie meistens - steuerbegünstigt sein, muß ihre Satzung natürlich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung im Einklang stehen. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung bedürfen sie keiner staatlichen Anerkennung und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Die gemeinnützige Stiftungs - GmbH hat sich als besonders beliebt erwiesen. Die Gestaltung ihrer Satzung muß natürlich dem Stiftungszweck und der Erhaltung des Stiftungsvermögens, welches hier der GmbH gehört, dienen. Sie ist in Abstimmung mit dem Finanzamt zu gestalten. Die Stiftungs - GmbH entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

    5. Die Bürgerstiftung

    Etwa seit Mitte der 90er Jahre gibt es gemeinnützige Stiftungen, die sich "Bürgerstiftung" nennen. Kennzeichen der Stiftung ist ihre bewusste Beschränkung auf eine bestimmte Stadt, einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte Region. Sie hat oft eine Vielzahl von Stiftern und baut ihr Stiftungsvermögen kontinuierlich durch Zustiftungen auf. Sie eröffnet Bürgern, die sich mit den Stiftungszielen identifizieren, die Möglichkeit der steuerbegünstigten Spende. Der Arbeitskreis Bürgerstiftungen im Bundesverband Deutscher Stiftungen hat 10 Grundsätze verabschiedet, nach denen die Bürgerstiftungen sich richten sollen. Eine besondere Rechtsform hat bzw. ist die Bürgerstiftung nicht.

    6. Die gemeinnützige Stiftung

    Wenn Sie sich bis hierher durchgearbeitet haben, wissen Sie bereits, dass jede der vorstehend vorgestellten Stiftungsarten gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann. Voraussetzung ist immer, daß die betreffende Stiftung vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung endgültig anerkannt worden ist - eine nicht immer leichte Aufgabe des Beraters!

    III. Kleine Checkliste zur Stiftungsgründung

    Sie wollen eine Stiftung gründen? Eine, die ausschließlich oder teilweise gemeinnützige Ziele verfolgt? Oder doch lieber eine privatnützige Familienstiftung, die der Familie Ihr Lebenswerk auf Dauer erhält und sie versorgt? Soll diese Familienstiftung daneben auch gemeinnützigen Zwecken dienen? Wollen Sie und Ihre Familie die Möglichkeit haben, an der Stiftungsarbeit mit zu wirken?

    Fragen über Fragen! Die nachfolgende kleine Checkliste mit Fragen soll Ihnen bei der Entscheidungsfindung eine vorläufige Hilfe sein:

    1. Wenn Sie Ihr Vermögen ganz oder teilweise einem guten Zweck widmen wollen, werden Sie nach unserer Erfahrung bereits wissen, welche gemeinnützigen oder mildtätigen Ziele Sie verfolgen.

    Aber: Reicht mein Vermögen für die Gründung einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts (mindestens 50.000 Euro) oder muss ich mich (vielleicht zunächst einmal) für die Gründung einer unselbstständigen Stiftung (hierfür genügen ca. 10.000 Euro) entscheiden?

    Ist der von mir gewählte Namen der Stiftung unverwechselbar? Und wie soll meine Stiftung arbeiten - als Förderstiftung (also nur Förderung!) oder aktiv als operative Stiftung?

    2. Sollten Sie dagegen den Wunsch haben, durch die Stiftungsgründung ausschließlich oder zumindest teilweise Ihre Familie zu begünstigen, werden Sie sich andere Fragen zu stellen haben:

    Welche Teile meines Vermögens will ich dauerhaft in die Stiftung überführen?

    Wenn es sich um ein Unternehmen handelt und kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist: Soll ich mein Unternehmen als Ganzes in die Stiftung einbringen oder ist es besser, zunächst einmal das Unternehmen zu veräußern, um anschließend das Kapital einzubringen? Welche steuerlichen Konsequenzen hätte dies?

    3. Will ich die Stiftung noch zu meinen Lebzeiten errichten oder soll die Stiftung erst nach meinem Tode entstehen, so dass ich ein entsprechendes Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung errichten muss?

    Falls Sie sich für die Stiftungsgründung zu Lebzeiten entschließen: Kann ich denn schon mein Vermögen oder einen Teil desselben endgültig auf meine Stiftung übertragen oder muss ich mir eine spätere Zugriffsmöglichkeit für den Fall der Not vorbehalten? Lebe ich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und muß deshalb mein Ehegatte der Überführung eines wesentlichen Teils meines Vermögens in meine Stiftung nach § 1365 BGB zustimmen?

    4. Wie soll meine Stiftung organisiert sein? Soll sie einen mehrköpfigen Vorstand und ein Kuratorium haben? Oder besser kein Kuratorium und auch keinen Beirat? Wie finde ich geeignete Organmitglieder?

    5. Habe ich pflichtteilsberechtigte Erben (Ehegatte, Abkömmlinge) und würden diese von meiner Stiftung Pflichtteilsergänzung nach meinem Ableben fordern? Was könnte man dagegen tun? Könnten Pflichtteils-Verzichtsverträge geschlossen werden?

    6. Sobald Sie sich - nach Beratung z. B. durch uns - für eine bestimmte Stiftungsform entschieden haben, werden wir in ständiger Abstimmung mit Ihnen -

    • die nötigen Vertragsentwürfe (Stiftungsgeschäft, Satzungsentwurf, Vertrag mit dem Stiftungsträger, im Falle der unternehmerischen Familienstiftung: die Gesellschaftsverträge usw.) unter Beachtung der steuerlichen Bedingungen (natürlich nur soweit die Steuerbegünstigung angestrebt wird!) fertig stellen;
    • die Entwürfe mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt abstimmen;
    • bei der zuständigen Stiftungsaufsicht den Antrag auf staatlicher Anerkennung stellen (natürlich nur falls erforderlich!);
    • beim zuständigen Finanzamt mit Antrag auf Erteilung der Steuernummer die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beantragen (natürlich nur falls erforderlich!);
    • sobald Ihre Stiftung von der Stiftungsaufsicht anerkannt und deren Gemeinnützigkeit vorläufig bescheinigt ist, - in Abstimmung mit Ihnen - dafür sorgen, dass das Stiftungskapital bzw. das Stiftungsvermögen in die Stiftung überführt wird.

    Dann ist Ihre Stiftung entstanden!

    Wir wünschen Ihrer Stiftung langen Bestand! Und vergessen Sie nicht: Es gibt in Deutschland erfolgreiche Stiftungen, die auf eine jahrhundertlange Tradition zurückblicken können!