• April 2012

    Die Frage nach einer vorhandenen Schwerbehinderung sah ein Arbeitnehmer als Diskriminierung gegenüber Nichtbehinderten an und verneinte eine entsprechende Frage des Insolvenzverwalters trotz anerkannter Behinderung. Kurz danach flatterte ihm die Kündigung ins Haus.
    Der Arbeitnehmer legte Klage ein und berief sich auf seinen Kündigungsschutz. Den habe er aber durch die Verneinung seiner Schwerbehinderung verwirkt, urteilten das Bundesarbeitsgericht.

    Der Arbeitgeber habe seiner Pflichtenbindung durch die schriftliche Befragung aller Arbeitnehmer im Vorfeld der Kündigungen Genüge getragen, denn dadurch konnten Schwerbehinderungen bei der Auswahl der zu Kündigenden berücksichtigt werden.
    Eine Berufung auf die Schwerbehinderung im nachträglichen Kündigungsschutzverfahren sei nicht zulässig.

    BSG AZ 6 AZR 553/10

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