• März 2017

    Das Amtsgericht Neuruppin hat den vorgelegten Insolvenzplan der KTG Energie AG am 10. Februar bestätigt. Für die Anleger der KTG Energie Anleihe bedeutet dies, dass sie lediglich mit einer Insolvenzquote von knapp drei Prozent rechnen können. Wegen der geringen Quote hatten die Anleihegläubiger den Insolvenzplan bei der Abstimmung am 3. Februar abgelehnt, während die anderen Gläubigergruppen Zustimmung signalisiert hatten. Das machte letztlich die Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich.

    Nach Angaben der KTG Energie AG hat das Gericht dem Plan zugestimmt, da nach seiner Auffassung die Anleihegläubiger durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt würden als bei einer Befriedigung ohne Insolvenzplan. Für die Anleger, die sich an der 50 Millionen Euro schweren Anleihe beteiligt hatten, ist damit Fakt geworden, dass der größte Teil ihres investierten Geldes verloren ist und sie lediglich mit einem Trostpflaster rechnen können, wenn sie nicht noch weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Eine Insolvenzquote von 2,94 Prozent und die unbestimmte Hoffnung an möglichen künftigen Gewinnen der KTG Energie beteiligt zu werden, ist für die Anleger nah am Totalverlust ihres investierten Geldes. Zumal die KTG Energie als so etwas wie das Filetstück der insolventen Konzernmutter KTG Agrar SE galt. Neben dem Insolvenzverfahren und der bescheidenen Insolvenzquote haben die Anleger aber noch weitere Möglichkeiten, sich gegen die finanziellen Verluste zu wehren.

    In Betracht kommt dabei in erster Linie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können sich sowohl gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen richten, wenn in den Emissionsaspekten schon fehlerhafte Angaben gemacht wurden, aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler. Denn sie wären zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung verpflichtet gewesen. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. Außerdem hätte das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin geprüft werden müssen, bevor die Anleihe an die Anleger vermittelt wurde. Ist es hier zu Fehlern gekommen, können ebenfalls Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.