• November 2016

    Anleger des Hansa Treuhand HT Twinfonds müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Nachdem bereits im Frühjahr über die Gesellschaft der MS HS Bach das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist nun auch die Gesellschaft des Schwesterschiffs MS HS Bizet pleite. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 9. November eröffnet (Az.: 47 IN 87/16).

    Nachdem nun beide Fondsschiffe insolvent sind, nimmt der Totalverlust für die Anleger immer realistischere Formen an. Sie konnten sich an dem 2008 aufgelegten Schiffsfonds mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro beteiligen. Allerdings ließen die Probleme nicht lange auf sich warten. Die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 mit sinkenden Charterraten machten sich auch beim HT Twinfonds bemerkbar. Schließlich wurden die Anleger aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Inzwischen geht es für die Anleger nicht mehr „nur“ um die Ausschüttungen. Sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Etliche Schiffsfonds ächzten unter den Folgen der Finanzkrise. Das führte soweit, dass für zahlreiche Schiffsfonds nur noch der Gang zum Insolvenzgericht blieb und die Anleger viel Geld verloren haben. Vor diesem Schicksal stehen nun auch die Anleger des HT Twinfonds. Allerdings bestehen gerade bei Schiffsfonds gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

    Das liegt daran, dass die Anlageberatung vielfach nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Geldanlage dargestellt. Dass mit der Beteiligung an Schiffsfonds auch zahlreiche Risiken verbunden sind, wie z.B. der Totalverlust der Einlage, wurde außen vor gelassen. Allerdings müssen die Anleger auch umfassend und verständlich über die Risiken aufgeklärt werden. Ist diese Aufklärung ausgeblieben oder nur unzureichend erfolgt, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Forderungen können auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Provisionen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.