• Dezember 2012

    Im verhandelten Fall parkte eine Frau ihren Wagen verbotenerweise halb auf dem Gehweg. Dies sah ein Polizist und forderte die Frau auf, den Wagen umzusetzen. Die Autofahrerin folgte der Anweisung aber nicht direkt, sondern brachte ihren Sohn zuerst in den naheliegenden Kindergarten. Währenddessen rief der Beamte einen Abschleppwagen. Die Falschparkerin fuhr ihr Auto vor Eintreffen des Abschleppdienstes weg. Später weigerte sie sich, die Anfahrtskosten des Abschleppdienstes zu bezahlen.

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg gab ihr Recht, da ihr Fehlverhalten nur von kurzer Dauer war. Somit habe sie das Bußgeld, aber nicht die Kosten des begonnenen Abschleppens. Das Gericht führte aus, dass die Beamten zu schnell agierten, anstatt abzuwarten, ob die Fahrerin ihrer Aufforderung doch noch nachkommt. Aufgrund des naheliegenden Kindergartens und das Kind, welches die Frau mit hatte, hätte man von einem kurzzeitigen Falschparken ausgehen müssen. Eine Abschlepperteilung sei unverhältnismäßig.

    OVG Hamburg Az. 5 Bf 124/08

    Foto: Stephan Erdmann, pixelio.de