• April 2012

    Das Bundessozialgericht billigt auch bei Neurodermitis keine Ausnahmen. Wer an der nicht nur lästigen, sondern auch schmerzhaften Hauterkrankung Neurodermitis leidet, kommt ohne lindernde Öl- und Badezusätze meist nicht aus. Doch diese Mittel sind seit der Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung 2004 nicht mehr rezeptpflichtig und werden somit seither auch nicht mehr von den Kassen bezahlt. Müsste es in diesen speziellen Härtefällen keine Ausnahme geben? Schließlich ist das Eincremen bei Neurodermitis für viele Leidende der Hauptbestandteil der Therapie…

    Nein, hat das Bundessozialgericht entschieden. Damit wurde eine Revisionsklage zurückgewiesen und dem Landesgericht Celle-Bremen Recht gegeben. Dieses hatte zuvor bestätigt, dass der Ausschluss der Kostenübernahme für diese Medikamente verfassungskonform sei. Auch in dem vorliegenden Fall sei kein Ausnahmetatbestand vorgesehen. Die 38-jährige Klägerin muss die monatlichen Kosten von ca. 500 Euro zur Therapie ihrer schweren Neurodermitis auch weiterhin selbst tragen.

    (Az: B 1 KR 24/10 R)

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