• November 2011

    Wer das erste Mal damit konfrontiert wird, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu sein, der neigt dazu, unüberlegt zu handeln. Es ist vernünftig, sich darüber zu informieren, wie man sich am besten verhält. Dieser Artikel informiert über zwei Grundregeln, die jeder Beschuldigte beachten sollte.

    1. Schweigen Sie!

    Das Recht zu schweigen ist eines der wichtigsten Beschuldigtenrechte überhaupt. Niemand muss sich selbst belasten. Aus dem Umstand, dass Sie schweigen, können keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

    Sollten Sie also zu einer Vernehmung vorgeladen werden, so sollten Sie nicht hingehen. Sie sind nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung zu folgen. Der Drang, sich zu rechtfertigen und alles erklären zu wollen, ist oft sehr hoch. Dennoch sollten Sie diesem Rechtfertigungsdrang nicht nachgeben, auch wenn es vielleicht schwer fällt. Sie laufen Gefahr, dass Sie selbst erst dafür sorgen, eine Anklage erst möglich zu machen. Oft erlebe ich in der anwaltlichen Praxis, dass die Beschuldigten sich mit Ihrer Aussage einen Bärendienst erwiesen haben. Ohne die eigenen Angaben wäre eine Anklage häufig gar nicht möglich gewesen, da keine anderen Beweismittel vorhanden waren.

    Zudem wissen Sie zum Zeitpunkt einer etwaigen Vernehmung nicht, was genau Ihnen vorgeworfen wird und wie die Beweislage aussieht. Sie erfahren dies erst, wenn ein Anwalt Akteneinsicht genommen hat und Ihnen den Inhalt der Akte mitgeteilt hat.

    Sollten Sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sondern die Polizei vor Ihrer Tür stehen, dann schweigen Sie ebenfalls. Schweigen Sie auch dann, wenn man Ihnen sagt, dass ein Geständnis Ihre Situation verbessern wird. Die Polizei entscheidet nicht darüber, ob Anklage gegen Sie erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Bedenken Sie auch, dass ein einmal abgegebenes Geständnis sich nicht einfach aus der Welt schaffen lässt.

    2. Beauftragen Sie möglichst früh einen Anwalt für Strafrecht!


    Sie sollten möglichst früh einen Anwalt für Strafrecht beauftragen. Nur ein Anwalt erhält vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und etwaige Beiakten. Nach Akteneinsicht kann der Strafverteidiger beurteilen, wie die Verteidigungsmöglichkeiten aussehen und welche Möglichkeiten es gibt, das Verfahren für Sie zu einem möglichst günstigen Ende zu bringen.

    Im Ermittlungsverfahren sind die Möglichkeiten für die Verteidigung erheblich vielfältiger als in der öffentlichen Hauptverhandlung. So lässt sich bei leichteren Vorwürfen durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Es klingt abgedroschen, aber nur ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft auf Augenhöhe zu kommunizieren. Aufgrund der gleichen Ausbildung sprechen Anwalt und Staatsanwalt die gleiche Sprache und können sich so auf dem gleichen Niveau verständigen.

    Ihre

    Alexandra Braun

    Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

    Beim Schlump 58

    20144 Hamburg

    Telefon: 040 - 35709790

    Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

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