• November 2010

    Wenn die Ermittlungsbehörden jemanden einer Straftat verdächtigen, dann kann nach Paragraf 81 der Strafprozessordnung die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen angeordnet werden. Dass das unter Umständen auch zum Zwecke der Prävention möglich ist, beweist ein aktueller Fall vom Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg. Hier hatte der Kläger die Aufhebung einer solchen Anordnung begehrt, die auf Grund der Tatsache erfolgt war, dass der Kläger bereits 17 Mal mit Straftaten auffällig geworden war. Bei den Delikten handelte es sich vor allem um tätliche Angriffe und Körperverletzungen. Deshalb sollten ihm Fingerabdrücke abgenommen, eine Speichelprobe erstellt und Fotos sowie eine allgemeine Personenbeschreibung gemacht werden.

    Hintergrund war, dass er mehrfach auch die Durchführung weiterer Straftaten angekündigt hatte. Er klagte vor allem gegen die Speichelprobe und führte dazu aus, dass die Begründung für die erkennungsdienstliche Behandlung nur pauschaler Natur sei.

    Die Oberlandesrichter sahen das anders und wiesen seine Klage unter dem Aktenzeichen 3 K 775/06 ab. Sie begründeten dies vor allem mit den Bestimmungen des Paragrafen 113 VwGO und verwiesen auf ein Urteil, das in ähnlicher Sache vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und in der BVerwGE 66 auf den Seiten 197 und 198 veröffentlicht worden ist.

    Bild: Daniel Rennen, pixelio.de