• Oktober 2009

    Das Ausscheiden eines Gesellschafters einer GmbH kann freiwillig oder unfreiwillig erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob der Gesellschafter die Gesellschaft aus eigenem Antrieb verlässt oder zwangsweise ausgeschlossen wird, hat er einen Anspruch auf Abfindung.

    Kündigung durch den Gesellschafter

    Der Gesellschafter kann nur kündigen, wenn der Gesellschaftsvertrag es ausdrücklich vorsieht. Üblicherweise sieht ein GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit mit mehrmonatigen, manchmal auch mehrjährigen, Kündigungsfristen vor. Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Frage der Kündigung, kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in Betracht.

    Ein Austritt aus wichtigem Grund ist ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich. Indessen kann der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmte, wichtige Gründe vorsehen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar ist.

    Rechtstechnisch führt die Kündigung sowie der Austritt aus wichtigem Grund zur sogenannten Einziehung des Geschäftsanteils. Für den eingezogenen Geschäftsanteil erhält der austrittswillige Gesellschafter eine Abfindung, für die das Gesetz den Verkehrswert vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Abfindung durch den Gesellschaftsvertrag nur in engen Grenzen reduzieren lässt.


    Der Ausschluss von Gesellschaftern

    Vom freiwilligen ist das unfreiwillige Ausscheiden des Gesellschafters zu unterscheiden:

    Das GmbH-Gesetz kennt kein allgemeines Ausschlussrecht. Allgemein anerkannt ist, dass die zwangsweise Einziehung nur möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag diese ausdrücklich regelt. Dagegen kann ein Ausschluss eines Gesellschafters auch dann vorgenommen werden, wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt. Damit bleibt die Möglichkeit der Trennung von einem untragbar gewordenen Gesellschafter immer bestehen, da Dauerschuldverhältnisse stets lösbar sein müssen.

    Sinnvollerweise sollten beide Institute, die Einziehung auf der einen Seite und der Ausschluss auf der anderen Seite im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Beide Institute führen zum Ausscheiden des Gesellschafters, wobei die Unterschiede im Vollzug liegen: Durch die Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet, was zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH führt. Beim Ausschluss hingegen bleibt der Geschäftsanteil bestehen und lediglich der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil wird – je nach Regelung des Gesellschaftsvertrags – auf die anderen Gesellschafter, einen Dritten oder sogar die Gesellschaft selbst übertragen. Möglich ist aber auch, dass der Gesellschaftsvertrag die Einziehung des Geschäftsanteils vorsieht, was wie oben dargestellt, zum Untergang des Geschäftsanteils führt.

    Es ist dringend anzuraten, im Gesellschaftsvertrag die Ausschlussvoraussetzung und Ausschlussfolgen konkret zu regeln. Andernfalls setzt der Ausschluss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Ausschlussklage mit vorhergehendem Gesellschafterbeschluss und die Verwertung des Geschäftsanteils unter Berücksichtigung der Kapitalerhaltungsvorschriften voraus. In anderen Worten: Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung wird der Ausschluss von Gesellschaftern zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter beachtlich erschwert.