• Januar 2009

    Wenn dem Mieter vorgeschrieben wird, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", so ist diese Regelung nicht nur unwirksam, sondern führt nach Auffassung des Landgerichts München darüber hinaus zum Wegfall der Renovierungspflicht insgesamt.

    Der Fall:
    In einem Mietvertrag von 1963 war bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen. Dies versteht das Landgericht so, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen darf.

    Die Entscheidung:
    Das Landgericht München hält die Klausel für unwirksam, da der Mieter die Möglichkeit haben muss, die Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit bzw. durch Verwandte oder Freunde - aber dennoch fachgerecht - zu erledigen.

    Die Unwirksamkeit der besagten Klausel erfasst nach Auffassung des Landgerichts die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Ganzen, so dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen hat.

    Hier war jedoch die Rechtsprechung bislang überwiegend der gegenteiligen Auffassung, d.h., dass trotz der unwirksamen Klausel die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen unberührt bestehen blieb. Das Landgericht München hat daher die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die bereits beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Mit einer Entscheidung des BGH ist allerdings voraussichtlich erst im Verlaufe des Jahres 2011 zu rechnen.

    Fazit:
    Jeder Vermieter sollte die Finger von sogenannten "Fachhandwerkerklauseln" lassen. Diese können zu einer Gesamtunwirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen führen. Derartige Klauseln bringen auch sachlich keinen Vorteil, da der Mieter auch bei der Eigenausführung der Arbeiten die üblichen fachlichen Standards einzuhalten hat.

    Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Carsten Pagel