• Oktober 2010

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Versagung eines Besuchsvisums durch die Deutsche Botschaft in Peru aufgehoben und die Botschaft verpflichtet der Klägerin das beantrage Visum zu erteilen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.4.2010- VG 4 K 132.09).

    Bei der Klägerin handelt es sich um ein Elternteil eines in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes.

    Die Deutsche Botschaft hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung angenommen, dass es an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin fehle.

    Das Verwaltungsgericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass für es für eine fehlende Rückkehrbereitschaft zwar allgemeine Hinweise gebe.

    Diese reichen im Ergebnis aber nicht aus, um das von der Klägerin geltend gemacht Recht aus Art. 6 Absatz 1 und 2 GG.

    Das bedeutet für zukünftige Verfahren, dass im Rahmen eines Visumverfahrens darauf zu achten sein wird, dass mögliche in Deutschland bestehende Rechte gegenüber den Deutschen Botschaften genau vorgetragen werden sollen.