• Oktober 2009

    Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 28.08.2009, Az: L 13 SB 294/07) hat jetzt im Falle einer Diabeteskranken entschieden, dass bei der Feststellung des GdB auch die für Sport aufgewendete Zeit Berücksichtigung finden muss.

    In einem Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) findet seit dem 01.01.2009 die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anwendung. Danach wird eine mit Insulintherapie behandelte Diabetes-Erkankung ohne schwere Hypoglykämien (Unterzuckerung) regelmäßig mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet.

    Der medizinisch notwendige Aufwand für die Therapie (z. B. Gesundheitssport) einer Dauererkrankung findet in der VersMedV bislang keine Berücksichtigung. Dieser Aufwand kann jedoch - ja nach Art und Zeit - Auswirkung auf die Teilhabe des Betroffenen am Leben und in der Gesellschaft haben.

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R; Urteil vom 11.12.2008, B 9/9a SB 4/07 R), wonach dieser Therapieaufwand bei der Feststellung des Einzel-GdB zwingend mit zu berücksichtigen ist. Je nach Umfang des Aufwandes kann dies zu einer um 10 Grad höheren Feststellung führen.

    Im vorliegenden Fall der an einem Diabetes Typ II erkrankten Frau führte der zusätzlich berücksichtigte Therapieaufwand zu einer Feststellung eines Einzel-GdB von 40, statt bisher 30.

    Eine Schwerbehinderung ist festgestellt, wenn der Grad der Behinderung insgesamt mindestens 50 beträgt. Vorteile können Betroffene bereits ab einem GdB von mindestens 30 in Anspruch nehmen.

    Im hier beschriebenen Fall müssten folglich noch weitere Gesundheitsstörungen festgestellt werden, wenn ein GdB von mindestens 50 angestrebt wird.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesamt-GdB nicht aus der Summe der festgestellten Einzel-GdB bildet. Ein oder mehrere Einzel-GdB von 10 tragen zum Gesamt-GdB häufig sogar gar nicht bei.

    Wenn Betroffene mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sind, sollten Sie prüfen, ob die Einzel-GdB für die jeweiligen Erkrankungen durch den Arzt des Versorgungsamtes ausreichend hoch bewertet wurden sowie die Feststellung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller (wechselseitigen) krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen korrekt erfolgte.

    Grundsätzlich empfehle ich, einem Antrag auf Feststellung eines GdB und gegebenenfalls eines Nachteilsausgleiches die Überlegung voranzustellen, zu welchem Zweck die Feststellung benötigt wird. Betroffene sollten sich vor Antragstellung oder Betreibung eines langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahrens rechtlichen Rat einholen, welche Vorteile ihnen die Feststellung bringen kann und welche gesundheitlichen Einschränkungen hierfür vorausgesetzt werden.