• Juni 2010

    Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. im Onlinehandel) sollte man bei berechtigten Abmahnungen eine Unterlassungserklärung abgeben, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Darin sichern die Unternehmen dann zu, den entsprechenden Rechtsverstoß nicht mehr durchzuführen (bspw. falsche Widerrufsbelehrung oder rechtswidrige Preisangabe). Verstößt der Unternehmer dann weiter gegen diese Punkte, obwohl er sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet hat dies nicht mehr zu tun, wird einer Vertragsstrafe fällig.

    Selbst wenn sich das Unternehmen an die Unterlassungserklärung hält, kann es problematisch werden. Und zwar, wenn durch Änderungen im Gesetz oder in der Rechtsprechung die ursprünglich rechtswidrigen Handlungen nun rechtmäßig sind. Der Unternehmer kann die Änderungen nicht durchführen, ohne gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

    Diese Problem zeigte sich insbesondere bei der Änderung der Widerrufsbelehrung: Die Unternehmen konnte die Frist der Widerrufserklärung nicht ändern, wenn sie zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben haben mit dem Inhalt, dass diese Frist einen Monat und nicht 14 Tage beträgt.

    In diesen und anderen Fällen besteht für diese Unternehmen jedoch die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung (die nichts anderes ist, als ein Vertrag) zu kündigen. Dazu muss der Unterlassungsschuldner (derjenige, der die Erklärung abgegeben hat) innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der neuen Umstände die Kündigung erklären. Mit Zugang dieser Kündigung ist der Vertrag sodann beendet und der Unternehmer kann sich der neuen Rechtslage anpassen. In die Vergangenheit wirkt die Kündigung nicht: Bereits entstandene Vertragsstrafen bestehen fort, soweit sie berechtigt sind.

    Mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung kann sich ein Unternehmen aus der Zwickmühle befreien, wenn Unterlassungserklärung und Rechtsänderung aufeinander treffen. Natürlich kann die Unterlassungserklärung nicht in den Punkten gekündigt werden, wenn diese durch eine neue Regelung nicht beeinflusst werden. Auch sollte der Kündigende klarstellen, dass es ihm allein um die Beseitigung der überflüssig gewordenen Unterlassungsverpflichtung geht, und nicht darum, das beanstandete Verhalten wieder aufzunehmen.