• August 2004

    Seit 01. März 2004 wurde die Möglichkeit der Registrierung und Nutzung von Domains um Namen und Zeichen mit Umlauten erweitert. Unabhängig davon, dass die technischen Möglichkeiten zum Großteil noch nicht geeignet sind Ä, Ö und Ü zu erkennen, sind auch aus rechtlicher Sicht einige Probleme zu erwarten.

    Das Wettrennen um die begehrten Domains führte dazu, dass eine Vielzahl von Umlaut-Domains registriert wurden, ohne dass die neuen Besitzer zur Registrierung und Nutzung dieser Domains rechtlich befugt sind. Hier ist daher zu erwarten, dass die rechtmäßigen Anspruchsinhaber gegen die erfolgten Registrierungen wehren werden.

    Markenrechte

    Inhaber von Markenrechten können sich nicht nur gegen die Registrierung von Domains wehren, die ihrem eingetragenen Zeichen entsprechen, sondern auch gegen solche, die nur verwechslungsfähig sein. Registrierer derartiger Domains werden Ihre Umlaut-Domain, die gegen das Markenrecht eines anderen verstößt, demnach umgehend nach Aufforderung an den Markeninhaber rausgeben müssen.

    Namensrechte

    Ansprüche Dritter können sich aber auch aus dem Namensrecht des § 12 BGB ergeben. Dem Träger eines Namens (Familienname, Ortsnamen, Firmennamen) kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für den eigenen Internetauftritt zu verwenden. Bei Gleichnamigkeit entscheidet in der Regel die zeitliche Priorität („first come, first serve“). Nur ausnahmsweise wird dem hohen Bekanntheitsgrad einer der in Streit stehenden Namen der Vorrang eingeräumt („shell.de“).

    Wettbewerbsrecht

    Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen in Betracht. Das Registrieren und Nutzen von Domains, die sich nur unwesentlich von bereits bestehenden und im Wettbewerb erfolgreichen Domains unterscheiden, ist unzulässig. In diesen Fällen partizipieren die Nutzer in unlauterer Weise am Erfolg der ursprünglichen Domain. Bisherige Gerichtsentscheidung, die sich u.a. mit den Domains „klugsuchen.de“ und „klug-suchen.de“ beschäftigt haben (LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, 34 O 2/99) können auf die neue Problematik der Umlaut-Domains übertragen werden. Aus §§ 1 und 3 UWG bestehen hier Unterlassungsansprüche für den Fall der Rufausbeutung, wettbewerbswidrige Behinderung und Irreführung. Vorraussetzung ist allerdings, dass die fragliche Domain tatsächlich im geschäftlichen Verkehr genutzt wird und die Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

    Bereits am 12. März 2004 hatte das LG Köln über eine solche Frage zu entscheiden. Hier hatte ein „Trittbrettfahrer“ eine im Geschäftsverkehr etablierte Domain in der Umlaut-Abwandlung registriert und sie anschließend dem ursprünglichen Inhaber zum Kauf angeboten. Dieses Verhalten wurde vom LG Köln (Beschluss vom 12.03.2004, 31 O 155/04) als erpresserisch bezeichnet. Diese Form der Domain-Registrierung („Domain-Grabbing“) sei sittenwidrig und irreführend. Die Domain musste umgehend an den etablierten Wettbewerber herausgegeben werden.