
August 2004
Seit 01. März 2004 wurde die Möglichkeit der Registrierung und Nutzung von Domains um Namen und Zeichen mit Umlauten erweitert. Unabhängig davon, dass die technischen Möglichkeiten zum Großteil noch nicht geeignet sind Ä, Ö und Ü zu erkennen, sind auch aus rechtlicher Sicht einige Probleme zu erwarten.
Das Wettrennen um die begehrten Domains führte dazu, dass eine Vielzahl von Umlaut-Domains registriert wurden, ohne dass die neuen Besitzer zur Registrierung und Nutzung dieser Domains rechtlich befugt sind. Hier ist daher zu erwarten, dass die rechtmäßigen Anspruchsinhaber gegen die erfolgten Registrierungen wehren werden.
Markenrechte
Inhaber von Markenrechten können sich nicht
nur gegen die Registrierung von Domains wehren, die ihrem
eingetragenen Zeichen entsprechen, sondern auch gegen solche,
die nur verwechslungsfähig sein. Registrierer derartiger
Domains werden Ihre Umlaut-Domain, die gegen das Markenrecht
eines anderen verstößt, demnach umgehend nach
Aufforderung an den Markeninhaber rausgeben müssen.
Namensrechte
Ansprüche Dritter können sich aber auch
aus dem Namensrecht des § 12 BGB ergeben. Dem Träger
eines Namens (Familienname, Ortsnamen, Firmennamen) kann
es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen
Namen für den eigenen Internetauftritt zu verwenden.
Bei Gleichnamigkeit entscheidet in der Regel die zeitliche
Priorität („first come, first serve“).
Nur ausnahmsweise wird dem hohen Bekanntheitsgrad einer
der in Streit stehenden Namen der Vorrang eingeräumt
(„shell.de“).
Wettbewerbsrecht
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen
in Betracht. Das Registrieren und Nutzen von Domains, die
sich nur unwesentlich von bereits bestehenden und im Wettbewerb
erfolgreichen Domains unterscheiden, ist unzulässig.
In diesen Fällen partizipieren die Nutzer in unlauterer
Weise am Erfolg der ursprünglichen Domain. Bisherige
Gerichtsentscheidung, die sich u.a. mit den Domains „klugsuchen.de“
und „klug-suchen.de“ beschäftigt haben
(LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, 34 O 2/99)
können auf die neue Problematik der Umlaut-Domains
übertragen werden. Aus §§ 1 und 3 UWG bestehen
hier Unterlassungsansprüche für den Fall der Rufausbeutung,
wettbewerbswidrige Behinderung und Irreführung. Vorraussetzung
ist allerdings, dass die fragliche Domain tatsächlich
im geschäftlichen Verkehr genutzt wird und die Betroffenen
in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Bereits
am 12. März 2004 hatte das LG Köln über eine
solche Frage zu entscheiden. Hier hatte ein „Trittbrettfahrer“
eine im Geschäftsverkehr etablierte Domain in der Umlaut-Abwandlung
registriert und sie anschließend dem ursprünglichen
Inhaber zum Kauf angeboten. Dieses Verhalten wurde vom LG
Köln (Beschluss vom 12.03.2004, 31 O 155/04) als erpresserisch
bezeichnet. Diese Form der Domain-Registrierung („Domain-Grabbing“)
sei sittenwidrig und irreführend. Die Domain musste
umgehend an den etablierten Wettbewerber herausgegeben werden.