• August 2009

    Grundsätzlich treffen einen Patentanwalt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten wie einen Rechtsanwalt, nämlich eine umfassende und erschöpfende Belehrung. Dabei muss der Patentanwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorschlagen, ihn über mögliche Risiken aufklären. Insbesondere hat er Zweifel und Bedenken gegen die Anmeldung darzulegen, damit der Mandant sachgerechte Entscheidungen treffen kann. Hat der Patentanwalt Kenntnis davon, dass im Ausland eine parallele Geschmacksmusteranmeldung des Mandanten vorbereitet wird, ist er gehalten zu klären, ob eine Anmeldung erfolgt ist. Wenn dies der Fall ist, hat der Patentanwalt die Priorität dieser Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Dies bezweckt aber nicht, den mit den Folgeanmeldungen beauftragten Patentanwalt darauf aufmerksam zu machen, dass ?seine" Anmeldung nicht als erste Anmeldung herangezogen werden kann. Der Zweck dieser Pflicht liegt vor allem darin zu verhindern, dass dem Gebrauchsmuster auf Grund von Beschreibungen oder Benutzungen, die zwischen den Anmeldungen öffentlich zugänglich werden, der Schutz versagt bleibt. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009 - Az. 6 U 222/07)

    Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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