• Februar 2011

    Ein Auto, welches im Halteverbot steht, kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn es keine unmittelbare Behinderung verursacht. Der Kläger parkte in diesem Fall seinen PKW in einem Halteverbotsbereich, der vor der Oberschule der jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichtet war. Daraufhin ordnete die Polizei eine Umsetzung an und erließ einen Gebührenbescheid von 125 Euro. Dagegen klagte der Betroffene mit der Begründung, die Gründe für das Halteverbot seien für einen Ortsfremden nicht ersichtlich gewesen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab und bestätigte damit die gängige Rechtsprechung, nach der ein falsch geparktes Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, bei der die Polizei sofort handeln darf.

    Es sei offensichtlich, dass das Halteverbot vor der jüdischen Oberschule dem Schutz vor Terroranschlägen dient. Dieser könne nur gewährleistet werden, wenn die Zone durchgehend von parkenden PKW freigehalten wird. Die Verkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, den Grund für ein Halteverbot kenntlich zu machen.

    VG Berlin, Urteil vom 18.08.2010 VG 11 K 279.10

    Bild: Wilhelmine Wulff, pixelio.de