Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist quasi gleichbedeutend mit einer rechtlichen Gleichsetzung von Ausländern zu anderen deutschen Staatsbürgern. Wird eine Einbürgerung vollzogen, werden auch Aufenthaltsbeschränkungen oder bisher akute Limitierungen der Arbeitserlaubnis hinfällig. Sofern nicht die doppelte Staatsbürgerschaft beantragt worden ist, verfällt auch die alte Staatsbürgerschaft. Für eine doppelte Staatsbürgerschaft muss allerdings die Zustimmung respektive Erlaubnis von beiden zuständigen Konsulaten vorliegen. In einigen Fällen muss ein Anwalt bzw. ein Gericht die entsprechende Rechtslage klären.

Bevor es aber zu einer Einbürgerung kommt, müssen in jedem Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In erster Linie muss der Antragssteller im Land seiner Wahl einen von den Behörden genehmigte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum für den Daueraufenthalt nachweisen. In Deutschland ist die Mindestdauer dabei auf acht Jahre fest gelegt. Zudem muss der jeweilige Antragssteller den Lebensunterhalt für sich und auch für seine Familie ohne staatliche Unterstützung (Arbeitslosengeld, Hartz IV) sichern. Vorhanden sein müssen ferner ausreichende Deutschkenntnisse und Wissen über die deutsche Gesellschafts- und Rechtsordnung, was innerhalb eines Einbürgerungstests nachzuweisen ist. Des Weiteren darf der Antragssteller keine Straftat begangen und dafür verurteilt worden sein und es muss ein unmissverständliches Bekenntnis zum deutschen Grundgesetz abgegeben werden.

Allerdings existieren hier auch Ausnahmeregelungen. So kann die Mindestlebenszeit im Deutschland auf sieben Jahre begrenzt werden, was durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechendem Integrationskurs realisiert werden kann. Sollte sich der Antragssteller in Deutschland ehrenamtlich engagieren oder bei einer gemeinnützigen Organisation tätig sein, verkürzt sich die Mindestlebenszeit auf sechs Jahre. Auch im Hinblick auf den sicher zu stellenden Lebensunterhalt sind Ausnahmen durchaus möglich. Eine betriebsbedingte Kündigung oder etwa staatliche Bezüge während des Studiums verhindern eine Einbürgerung in der Regel nicht. Oftmals wird zur diesbezüglichen Klärung ein Rechtsbeistand eingeschaltet.

Neben dieser gewöhnlichen bzw. "normalen" Einbürgerung kann es aber auch zu einer so bezeichneten Ermessungseinbürgerung kommen. Auch hierbei liegt die Mindestlebenszeit, die in Deutschland zugebracht werden muss, bei acht Jahren. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann sich dieser Zeitrahmen aber verkürzen, was beispielsweise bei Spitzensportlern oder namhaften Künstlern oftmals der Fall ist. Auch Staatenlose, EU-Bürger oder Familienangehörige von Ausländern, die bereits einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen, kommen in den Genuss der erleichterten Einbürgerung.

Für die Einbürgerung zuständig ist in Deutschland die Ausländerbehörde. Sollte diese einer Einbürgerung nicht zustimmen oder kommt es zu sonstigen Streitereien in Bezug auf die Einbürgerung, können die Betroffenen bzw. deren Anwalt Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.