• Juni 2013

    Häufig erleben Internetanschlussinhaber eine Überraschung, wenn sie ganz unerwartet ein Schreiben der Frankfurter Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in ihren Händen halten. Darin wird ihnen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Die Abmahnungen werden dabei im Auftrag des durch den behaupteten Verstoß geschädigten Rechteinhabers, welcher infolge der angeblichen Tathandlung ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung gegenüber dem Angeschriebenen geltend machen lässt, ausgesprochen.

    Gegenstand aktueller Abmahnungen sind u. a. folgende Werke

    im Auftrag der Zooland Music GmbH

    der Musiktitel „I'm in Love with the DJ“ von Manian.

    In den Schreiben wird behauptet, dass das entsprechende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten allen Nutzern einer bestimmten Filesharing-Börse ohne Erlaubnis des jeweiligen Auftraggebers zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich verbreitet worden sein soll. Zu beachten ist dabei, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse wiederum zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand ist von daher auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt.

    Aufgrund der behaupteten Tat sei die jeweilige Mandantschaft in ihren Rechten verletzt worden und ihr mithin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben diesen Ansprüchen und damit unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, bestünden.

    Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern infolgedessen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Es wird angeboten, im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung die Angelegenheit im Wege eines Vergleichs zu erledigen, wobei bzgl. der Ersatzzahlungen ein pauschaler Gesamtbetrag in Höhe von 450,00 EUR pro behaupteten Verstoß gefordert wird. Zudem ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten eine sehr kurze Frist gesetzt.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die besagten Titel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befinden. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

    Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

    Verhaltenstipps: Wie sollten Sie sich am besten verhalten, wenn auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin