• März 2013

    Welche Erschütterung einem widerfährt, wenn man eine urheberrechtliche Abmahnung in seinem Briefkasten findet, wissen all diejenigen, die sich in einer solchen Situation schon einmal befunden haben oder aber eine derartige vielleicht gerade erleben, am besten.

    So erreicht derzeit eine Vielzahl solcher Schreiben des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian Internetanschlussinhaber, denen darin vorgeworfen wird den Musiktitel

    Get free von Major Lazer

    unerlaubt über einschlägige Online-Tauschbörsen (p2p) verbreitet zu haben.

    Da dieses Werk urheberrechtlich geschützt ist, habe der Angeschriebene durch sein Verhalten eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Rechteinhabers begangen. Der Rechteinhaber ist zugleich der Auftraggeber der Kanzlei Sebastian. In diesem Fall handelt es sich dabei um die Digirights Administration GmbH, die aufgrund der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber geltend macht.

    Die behauptete Verletzungshandlung:

    In den Abmahnschreiben wird behauptet, dass das oben genannte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zu beachten ist dabei, dass gem. der Funktionsweise von p2p-Filesharing-Tauschbörsen auch beim vermeintlich alleinigen Download eines Werkes Inhalte, die sich bereits auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden und folglich der Tatbestand der Verbreitung erfüllt wird.

    Die Forderungen:

    Durch die behauptete Urheberrechtsverletzung sei der Auftraggeberin ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abgemahnten entstanden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit also dreierlei verlangt:

    - die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    - die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und

    - Ersatz entstandenen Schadens

    Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet. Mit Annahme dieses Angebotes seien sämtliche Ansprüche, die der Digirights Administration GmbH durch den behaupteten Verstoß entstanden seinen, abgegolten.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Musiktitel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

    Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

    Das richtige Verhalten bei Erhalt einer solchen Abmahnung:

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr

    Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin