• April 2013

    Wer der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p) eine günstige Alternative für den „Erwerb“ von Filmen, Musik oder Computerspielen sind, der dürfte seine Ansicht schnell ändern, wenn er nach einem Brief der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte oder der Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte sehr viel tiefer in seine Taschen greifen soll, als er es an der Kasse eines normalen Verkaufgeschäfts getan hätte.

    In diesen Briefen werden Internetanschlussinhaber nämlich beschuldigt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des entsprechenden Rechteinhabers im Internet über eine entsprechende Online-Tauschbörse angeboten und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Dem Rechteinhaber sind durch diese Tathandlung bestimmt Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer entstanden. Um diese nun geltend zu machen hat er die entsprechende Kanzlei diesbezüglich beauftragt.

    Gegenstand der Abmahnungen sind dabei aktuell folgende Werke:

    - Rasch für die Universal Music GmbH:

    das Musikalbum „Dreamchaser“ der englischen Sängerin Sarah Brightman

    und

    - Kornmeier & Partner für die Embassy of Music GmbH:

    der Song „Let Her Go“ des britischen Musikprojekts Passenger („German Top 100 Single Charts“).

    Behauptet wird, dass das in den Abmahnschreiben entsprechend aufgeführte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Wer nun denkt, dass eine solche Abmahnung dann fälschlicherweise Filesharing-Nutzer erreicht, wenn diese angebotene Werke lediglich herunterladen, der irrt. Denn beim Herunterladen eines Werkes werden gem. der Funktionsweise dieser Internet-Tauschbörsen Inhalte, die sich bereits auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt, womit der Tatbestand der Rechtsverletzung also auch schon durch das vermeintlich alleinige Downloaden erfüllt wird.

    Durch die behauptete Tathandlung seien der entsprechenden Rechteinhaberin somit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, entstanden.

    Unter knapper Fristsetzung wird somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.200,00 EUR (Rasch) bzw. 450,00 EUR (Kornmeier) unterbreitet. Durch dessen Annahme sehe die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten an.

    Welche Reaktion auf eine solche Abmahnung ist einem Betroffenen anzuraten?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr

    Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin