• August 2004

    Die wichtigsten Rechte im Überblick:

    Freie Arztwahl

    Das Recht auf freie Arztwahl ist im Sozialgesetzbuch normiert. Während Privatpatienten in der Wahl ihrer Ärzte vollkommen frei sind, besteht für Kassenpatienten nur die Möglichkeit, einen Arzt mit Kassenzulassung (über 90%) in Anspruch zu nehmen. Andernfalls müssen die Kosten privat getragen werden.

    Die Ausführungen gelten auch für Zahnärzte.

    Freie Krankenhauswahl

    Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind bei ihrer Krankenhauswahl auf diejenigen Häuser beschränkt, mit denen ihre Krankenkasse einen Vertrag hat. Auch in diesem Punkt unterliegen Privatpatienten keinen Einschränkungen; ihnen sind alle Wahlmöglichkeiten eröffnet.

    Ärztliche Schweigepflicht

    Grundsätzlich unterliegt jeder Arzt der Schweigepflicht, die auch über den Tod des Patienten hinaus gilt. Ausnahmen gelten dann, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbindet oder wenn es seinem mutmaßlichen Willen entspricht, dass ein Angehöriger informiert werden soll.

    Die Schweigepflicht bezieht sich nicht allein auf die Behandlungsunterlagen, sondern auch auf private Informationen wie Familien-, Partner- oder Alkoholprobleme.

    Zum Stillschweigen ist nicht nur der Arzt selbst, sondern auch sein medizinisches Hilfspersonal, Studenten, Ärzte in der Ausbildung oder nicht ärztliches Personal in der Verwaltung verpflichtet.

    Die Schweigepflicht hat vor allem strafrechtliche Relevanz. So droht § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, eine Freiheits- oder Geldstrafe an, wenn ein „anvertrautes Geheimnis bekanntgegeben wird“.

    Aus diesem Grund ist beispielsweise eine Einwilligung des Patienten erforderlich, wenn ein Arzt eine gewerbliche Abrechungsfirma für seinen Honorareinzug beauftragt oder im Rahmen einer Praxisübergabe der Nachfolger die Patientenkartei einsehen möchte.

    Information und Aufklärung

    Patienten haben während der gesamten Behandlung das Recht, auf Information und Aufklärung.

    Konkret bedeutet dies, dass Ihr Arzt verpflichtet ist, Sie über Art und Durchführung der geplanten Behandlung, über Risiken und Erfolgsprognosen, also über alles, was mit der Behandlung zusammenhängt, zu unterrichten.

    Für viele Ärzte ist heute die vollständige Aufklärung über die Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen sowie Alternativen Standard. Wenn der Patient dies wünscht, hat er auch das Recht auf Nichtwissen.

    Erforderlich ist weiterhin, dass er Ihnen Alternativen aufzeigt, Diagnose und Prognose sowie alle Maßnahmen verständlich erörtert. Der Patient muss rechtzeitig und grundsätzlich im persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden.

    Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Aufklärungspflicht um eine ärztliche Pflicht handelt, die nicht auf Schwestern oder Pfleger delegiert werden darf.

    Das Selbstbestimmungsrecht

    Der Patient hat das Recht, eine Behandlung zu verweigern oder abzubrechen. Dieses Recht gilt uneingeschränkt auch dann, wenn ärztlicherseits dringend zur Durchführung einer Behandlung geraten wird oder diese vital indiziert ist.

    Sie als Patient und nicht Ihr Arzt treffen nach der Aufklärung die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Behandlung durchgeführt werden soll, nachdem Sie Nutzen und Risiken gegeneinander abgewogen haben. Dem Arzt steht kein Zwangsbehandlungsrecht zu. Die können sich also frei entscheiden.

    Das Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt auch am Lebensende. Auch ein scherkranker oder sterbender Patient hat das Recht, über die weitere Behandlung zu entscheiden und diese – auch gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat – abzulehnen. Auch und gerade am Lebensende spielt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine große Rolle. Er kann und soll seine Vorstellungen von einem selbstbestimmten Leben auch an dessen Ende durchsetzen. Es steht dem Patienten also frei, sich für oder gegen medizinische Maßnahmen zu entscheiden.

    Die zweite Meinung

    Gerade nach der Diagnose einer ernsten Krankheit oder wenn große Operationen anstehen, kommen Fragen auf, ob es nicht doch Alternativen zu einer vorgeschlagenen Behandlung gibt.

    Manchmal sind es aber auch äußere Faktoren, die einen Patienten bewegen, eine Zweitmeinung einzuholen, wozu er berechtigt ist. Gerade bei schweren Erkrankungen sollte er davon auch selbstbewusst Gebrauch machen.

    Immer wieder berichten Patienten davon, dass Ärzte, denen sie von ihrem Wunsch nach einer zweiten Meinung berichten, mit Unverständnis reagieren. Davon sollten Sie sich jedoch nicht abschrecken lassen. Nutzen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Möglichkeit, auch wenn Sie möglicherweise nichts Neues erfahren. Für viele ist es schon beruhigend zu wissen, auf dem richtigen Weg zu sein.

    Behandlung

    Der Patient hat auch einen Anspruch auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung, die sich auch an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten muss.

    Datenschutz

    Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind besonders sensible Daten. Daher sind sie von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden. Da die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten besteht, ist für die Weitergabe wiederum eine Einwilligung des Patienten erforderlich. Eine Weitergabe ohne diese ist rechtswidrig. Dies gilt auch für die Weitergabe an private Abrechnungszentren.

    Recht auf qualifizierte Pflege und Versorgung

    Der Patient hat während der Behandlung auch ein Recht auf qualifizierte Pflege und Betreuung und auf den Schutz seiner Privatsphäre.

    Übernahme der Behandlungskosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

    Während diese Frage vor einiger Zeit mehr theoretische als praktische Bedeutung hatte, gewinnt sie zunehmend an Bedeutung.

    Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft, soweit die Behandlung notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

    Erforderlich ist die Aufklärung über die Kostenübernahme: Bevor der Patient Leistungen in Anspruch nimmt, deren Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht gesichert ist, muss der Arzt den Patienten darüber informieren. Der Patient kann dann entscheiden, ob er diese Behandlung gleichwohl in Anspruch nehmen und selbst bezahlen will oder ob er auf diese verzichtet.

    Einsichtsrecht

    Patienten haben das Recht, ihre Krankenunterlagen, also alle Aufzeichnungen über objektive Befunde, einzusehen.

    Einschränkungen unterliegen die Teile der Dokumentation, die subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten; diese müssen nicht herausgegeben werden.

    Sofern der Patient dies wünscht, sind Kopien anzufertigen, die allerdings dem Patienten in Rechnung gestellt werden können.

    Die Aufbewahrungsfristen betragen zwischen 10 und 30 Jahren.

    Ist ein Patient bereits verstorben, steht das Einsichtsrecht den Erben zu, wenn sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen, was bereits immer dann der Fall ist, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird.