• November 2013

    Die Film-, Musik- und Computerspielindustrie erleidet große Schäden dadurch, dass urheberrechtlich geschützte Werke im Internet in Peer-to-Peer-Netzwerken (p2p) massenhaft unerlaubt verbreitet werden. Aus diesem Grund beauftragen entsprechende Rechteinhaber eine Rechtsanwaltkanzlei mit der Verfolgung derartiger Verstöße.

    So erreichen täglich Abmahnschreiben der Rechtsanwälte von Kornmeier & Partner Internetanschlussinhaber, in denen die Empfänger beschuldigt werden, eine eben solche Tat und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

    Berichten zufolge ließen die Rechteinhaber Embassy of Music GmbH das Lied

    "Close Enemies" von Example abmahnen.

    Das Werk soll über den Internetanschluss des Betroffenen den Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse ohne Erlaubnis der Auftraggeberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Viele wissen dabei nicht, dass der Tatbestand auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt ist. Dies liegt daran, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse gleichzeitig wiederum zur Verfügung gestellt werden.

    Die Mandantin sei aufgrund der behaupteten Tat in ihren Rechten verletzt worden, wodurch ihr Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden seien. Zudem wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG in jedem Fall verpflichtet sei, bestünden.

    Folglich wird

    - die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,

    - Ersatz entstandenen Schadens sowie

    - die Zahlung von Rechtsanwaltskosten

    verlangt.

    Dazu ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

    Weiterhin wird dem Abgemahnten unterbreitet, die Angelegenheit im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung im Wege eines Vergleichs in Höhe von üblicherweise 450,00 € zu erledigen.

    Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten eine sehr kurze Frist gesetzt.

    Wie sollte man sich verhalten?

    Ihre Reaktion:

    Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

    Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

    Die Unterlassungserklärung:

    Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.

    Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

    Die Zahlungsansprüche der Gegenseite

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade hier im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

    a) Schadenersatz

    Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.

    Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

    Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.

    In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

    b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

    Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische“ Haftung.

    Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.

    FAZIT:

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns u.a. unter www.ra-juedemann.de.