• Juni 2013

    Zahlreiche Internetanschlussinhaber erhalten ein Abmahnschreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, in denen ihnen vorgeworfen wird, im Rahmen der unerlaubten Zurverfügungstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem Peer-to-Peer-Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wurde dazu von der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, deren Rechte durch die behauptete Tathandlung verletzt sein sollen, beauftragt und verlangt mithin Zahlung und Unterlassung für Ihre Mandantin.

    Berichten zufolge sei Gegenstand aktueller Abmahnungen der Kinofilm

    „Breaking Dawn - Biss zum Ende der Nacht 2“

    des Regisseurs Bill Condon.

    Dem Abgemahnten werde vorgeworfen, dass er den Film über seinen Internetanschluss in einer Online-Tauschbörse (p2p) zum Download angeboten und damit ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

    Da gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen mit dem Download eines Werkes gleichzeitig die sich bereits auf dem eigenen Rechner befindlichen (Teil-)Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden, ist auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen der Verletzungstatbestand erfüllt.

    Die Rechteinhaberin mache nun ihr dadurch entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber geltend. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ihr auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, zustünden.

    Unter knapper Fristsetzung werde von dem Abgemahnten folglich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Es werde ihm dabei aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 956,00 EUR, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe, unterbreitet.

    Wie verhalten sich Betroffene einer solchen Abmahnung am besten?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Ihr Kai Jüdemann

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Rechtsanwälte Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin