• Februar 2013

    In den einschlägigen Online-Tauschbörsen sind nicht nur Kinofilme, Musik und Computerspiele sehr beliebt, sondern auch Filmwerke mit Adult-Content und damit ebenso häufig Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen.

    So nehmen die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. und die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V. sowie der Video-Aktuell Betriebs GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der entsprechenden Auftraggeberin auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Den Betroffenen wird jeweils vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk über Filesharing-Börsen (p2p) zur Verfügung gestellt zu haben. Gegenstand der Abmahnungen sind dabei folgende Erotikfilme:

    In den Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller

    - für M.I.C.M. MIRCOM: „Morphine“

    In den Schulenberg & Schenk - Abmahnungen

    - für Beate Uhse Licensing B.V.: „New Climax No. 63 - Hot Sex With Beautiful Girls“ und

    - für Video-Aktuell Betriebs GmbH: „Frauenturnier - Unanständig dreckig“.

    Behauptet wird jeweils, dass der entsprechende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, was die Urheberrechtsverletzung begründe. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der jeweiligen Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten das Angebot unterbreitet, dass mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 900,00 EUR (bei den Negele-Abmahnungen) bzw. 1.298,00 EUR (bei den Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk) sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes abgegolten seien.

    Wie sollte ich als Betroffener in solch einem Fall reagieren?

    Die Fristen:

    Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Ihre Reaktion:

    Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

    Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

    Die Unterlassungserklärung:

    Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.

    Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

    Die Zahlungsansprüche der Gegenseite:

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

    a) Schadenersatz

    Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.

    Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

    Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.

    In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

    b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

    Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische“ Haftung.

    Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

    Der BGH entschied aktuell, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.

    Das OLG Köln hatte entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.

    FAZIT:

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin