• Mai 2016

    Wer Luftbilder oder sonstige urheberrechtliche Werke auf seiner Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, wird schnell abgemahnt.

    Die Berliner Kanzlei Meissner & Meissner versendet derzeit im Auftrag der Blom Deutschland GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen. Die Mandantin ist eine der führenden Anbieter geografischer Informationen und ist die deutsche Tochtergesellschaft der Blom ASA (Norwegen).

    Anlass des Schreibens ist die Verwendung eines Luftbildes aus dem Bestand der Mandantin auf der Internetseite der Abgemahnten. Das Werk sei allerdings urheberrechtlich geschützt, so dass seine Verwendung eine illegale öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG darstellt. Mit der Einstellung der Datei ist ebenfalls eine illegale Vervielfältigung nach §16 UrhG verbunden.

    Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

    Zur Angemessenheit der Schätzung von der Schadenhöhe verweist die Mandantin auf mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. LG Hamburg 310 O 460/11), die die geschätzte Schadenhöhe der eventuell zu zahlenden Lizenzgebühr (650,00 EUR netto) gegenüber stellen. Da das Luftbildmaterial darüber hinaus ohne einen Hinweis auf die Quelle genutzt wird, wird in der Abmahnung ein Zuschlag i.H.v. 50% der üblichen Lizenzgebühren geltend gemacht. Dabei weist die Mandantin auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 20. Februar 2012 in einem von der Mandantin selbst geführten Verfahren hin.


    Aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 20. Februar 2012 (24 U 130/10):

    "Der …im Wege der Lizenzanalogie berechenbare Schadenersatzanspruch umfasst …auch einen Zuschlag wegen Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe, die auch den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten dient".

    Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.


    TIPP: Der Verweis auf fremde Inhalte kann auf einer Internet-Seite rechtskonform sein, wenn das Einbetten von Inhalten durch die s.g. Framing-Technologie (d.h. durch die Verlinkung mit der Original-Seite) erfolgt. Das hat der EuGH mit seinem letztinstanzlichen Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13) fest gestellt. Die Richter haben den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ aus §19a UrhG im Sinne der Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) ausgelegt und die Zulässigkeit vom Framing bejaht. Allerdings unter folgenden Bedingungen: durch das Einbetten von Inhalten darf kein neues Publikum angesprochen bzw. kein neues technologisches Verfahren genutzt werden. Da das Video bzw. eine andere Datei weiterhin über die ursprüngliche Internetseite abgespielt wird, gehen die Richter davon aus, dass die Rechte des Urhebers somit nicht verletzt werden.