• Oktober 2010

    Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind wohl in den letzten Jahren genauso ein Massenphänomen geworden wie das Filesharing in den Jahren zuvor. Gerade im Bereich der Erotik werden naturgemäß sehr viele Filme heruntergeladen, was derzeit in entsprechend hohen Anzahlen von Abmahnungen resultiert. Der folgende Beitrag soll die Vorgehensweise der Kanzlei Schulenberg und Schenk mit der Vorgehensweise der Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) vergleichen. Dieser Beitrag ist ein gekürzter Beitrag, Sie können den vollständigen Beitrag auf unserer Homepage unter www.dr-abmahnung.de abrufen.

    1. Der geforderte Pauschal-Betrag

    Die Kanzlei Schulenberg und Schenk fordert mit regelmäßig 1298,00 EUR ebenso wie die Kanzlei Urmann und Collegen mit 650,00 EUR einen Pauschalbetrag. Beide Kanzleien trennen nicht Anwaltskosten und Schadensersatz.
    Interessanterweise fordert die Kanzlei U+C falls das Vergleichsangebot von 650,00 EUR nicht angenommen wird, in einigen mir bekannten Fällen, die geforderte Summe auf 1.286,80 EUR. In dieser Forderung wird dann aber der Schadensersatz konkret bezeichnet.

    2. Die Rechteinhaber

    Die Kanzlei Urmann und Collegen mahnt derzeit für Digiprotect mbH sehr viele amerikanische Erotik Filme, die in Tauschbörsen unerlaubt heruntergeladen und dabei verbreitet werden. Die Kanzlei Schulenberg und Schenk vertritt zwar u.a. mit der Combat Zone Corp. auch amerikanische Firmen, nach meiner Einschätzung werden durch Schulenberg und Schenk aber deutlich mehr Verletzungen an deutschen Filmwerken als an amerikanischen Produktionen verfolgt.

    3. Die Unterlassungserklärung

    Die Unterlassungserklärung der Kanzlei Schulenberg und Schenk ist, was die zu unterlassende Handlung angeht, regelmäßig weiter formuliert. Die Kanzlei U+C fordert die Unterlassungserklärung regelmäßig nur für das konkrete Werk. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Ich empfehle aber, keine der beiden Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, sondern die Unterlassungserklärung individuell anpassen zu lassen.

    Abgemahnte sind nicht verpflichtet die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Ich berate und vertrete seit vielen Jahren bundesweit und stehe gern für Fragen zur Verfügung.