• Oktober 2009

    Auch wenn sich die Tipps zu ähnlich gelagerten Fällen inhaltlich gleichen, möchte ich auf folgendes hinweisen:

    Die Karlsruher Kollegen Rechtsanwälte Nümann + Lang mahnen derzeit das öffentliche Zugänglichmachen in sogenannten Filesharingnetzwerken der folgenden Tonaufnahmen ab:

    "..mehrere auf den Tonträger Future Dance Trance Vol. 49 enthaltene, nach dem Urhebergesetz geschützte Werke..."

    Danach werden einzelne Tracks verschiedener Künstler namentlich aufgeführt.

    Den Abgemahnten wird die Möglichkeit eingeräumt ein gerichtliches Vorgehen abzuwenden. Durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von EUR 690,-. (die Beträge variieren je nach Anzahl der Tracks).

    Und natürlich wird, wie üblich, die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

    Wir ersparen uns an dieser Stelle weitere rechtliche Ausführungen, die hier bereits von verschiedenen Kollegen ausführlich und mit den entsprechenden Paragrafen und Urteilen belegt wurden.

    Auch wenn es sich um sogenannte Massenabmahnungen handelt, die aus zusammenkopierten 10 oder mehrseitigen Blättern bestehen, die oft nicht mal eine Originalunterschrift enthalten, sollte man das Ganze nicht auf die leichte Schulter nehmen.

    Jeder Einzelfall ist im Zweifel anders und gesondert zu beurteilen.

    Grundsätzlich raten wir (nach dem ersten Schock) den Adressaten dazu zu reagieren. Oft sind es Eltern, die als Vertragspartner und IP-Inhaber in Anspruch genommen werden und gar nicht wissen worum es geht und wer oder was dafür verantwortlich ist. Im Zweifel wissen es die Kinder und deren Freunde, oder wer auch immer Zugang zum Rechner hat, selber nicht wie es dazu kommen konnte.

    Achtung! Keine falsche Scham und keine Vorverurteilung der "Nutzer", auch hier wird oft "von außen" betrogen oder etwa unberechtigt über ungeschütztes W-Lan "Unfug" getrieben.

    Es ist, von Einzelfällen abgesehen, davon auszugehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich ist.

    Daher hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich ihre Berechtigung, alleine schon, um einer teuren einstweiligen Verfügung vorzubeugen.

    Ja und auch die oft "superkurzen" Fristen sind berechtigt und grundsätzlich einzuhalten.

    ABER NIEMALS! Die den Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, SONDERN eine für den jeweiligen Einzelfall MODIFIZIERTE Unterlassungserklärung.

    Wie das geht? Wir helfen Ihnen dabei.

    Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kollegen aus Karlsruhe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden. Wir werden Ihre Interessen vertreten und helfen dabei, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu prüfen und ggf. zu senken.

    Max Jelinek

    Rechtsanwalt & Mediator

    08075 9140608

    office@imkki.de